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Plangenehmigung

Vor der Realisierung von Neu- oder Umbauten müssen industrielle Betriebe ihre Baupläne dem kantonalen Arbeitsinspektorat vorlegen. So wird sichergestellt, dass die Vorschriften für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert der Kanton die Konformität und erteilt gegebenenfalls eine Betriebsbewilligung.

Plangenehmigung und Betriebsbewilligungen

Die Planeingaben umfassen die Pläne und einen Baubeschrieb (für Details siehe die Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz). Die entsprechenden Formulare sind beim kantonalen Arbeitsinspektorat zu beziehen.

Ausnahmebewilligungen zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz

Die Vorschriften der Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 und ArGV 4) sind für Arbeitgeber, Arbeitnehmende wie auch für die Behörde, die das Gesetz anzuwenden hat, zwingend. Können die gesetzlichen Vorschriften aus bestimmten Gründen nicht in allen Teilen eingehalten werden, kann beim kantonalen Arbeitsinspektorat eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass alle betroffenen Arbeitnehmenden zu diesem Gesuch angehört werden müssen.

Ausnahmebewilligungen zur Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung wird auch die Konformität des Projekts mit den Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten geprüft. Diese sind in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) enthalten. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der VUV sind für Arbeitgeber, Arbeitnehmende wie auch für die Behörde, die das Gesetz anzuwenden hat, zwingend. Können die gesetzlichen Vorschriften aus bestimmten Gründen nicht in allen Teilen eingehalten werden, kann beim kantonalen Arbeitsinspektorat eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie nachstehend. Auch in diesem Fall ist zu beachten, dass alle betroffenen Arbeitnehmenden zu diesem Gesuch angehört werden müssen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern