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Rechtliche Grundlagen

Informationen und Links zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen.

Daumen und Zeigefinger halten einen Würfel mit dem Symbol Waage

Das Ressort Exportkontrolle Rüstungsgüter ist federführend zuständig für die Umsetzung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) sowie die zugehörige Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511).

Diese sowie weitere relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Embargogesetz) finden Sie weiter unten.

Bewilligungen werden erteilt, sofern sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widersprechen (Art. 22 KMG); ausgeschlossen sind sie bei bestehenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz Sanktionen/Embargos. Bei der Prüfung von Auslandsgeschäften berücksichtigt das SECO die Auswirkung auf Frieden, Stabilität und Sicherheit, die innenpolitische Lage inklusive Menschenrechte im Bestimmungsland, den entwicklungspolitischen Kontext gemäss OECD‑DAC, das völkerrechtskonforme Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft sowie die Haltung der mit der Schweiz plurilateral kooperierenden Partnerstaatensind.

Darüber hinaus enthält das Kriegsmaterialgesetz vier Gründe, bei deren Vorhandensein die Erteilung einer Ausbewilligung grundsätzlich zwingend ausgeschlossen ist (vgl. Art. 22a Abs. 2 KMG). Ausnahmen bestehen für die Ausfuhr von Waffen für private oder sportliche Zwecke (Art. 22a Abs. 3 KMG) sowie für friedensfördernde Missionen bspw. der UNO (Art. 22a Abs. 4 KMG).

Verfahren

Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das SECO nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (vgl. Art. 9 und 10 KMG). Über Gesuche für Einzelbewilligungen wie Ausfuhren entscheidet das SECO im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und je nach Inhalt des Gesuchs in Zusammenarbeit mit weiteren Departementen (vgl. Art. 14 KMV). Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt. Ebenso entscheidet der Bundesrat über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite (Art. 29 KMG).

Relevante Themen

Hand hält einen Stift und unterschreibt ein Dokument

Vorlagen und Formulare

Notwendige Beilagen und Informationen

Statistisches Dokument mit Taschenrechner und Kugelschreiber

Statistiken / Exportzahlen zu Rüstungsgütern

Die Statistiken der letzten Jahre zu den Exporten von Gütern gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung sind nachstehend aufgelistet.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Exportkontrollen und Sanktionen / Exportkontrolle Rüstungsgüter
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern

Telefondienstzeiten: Montag und Mittwoch: 08.00 - 12:00 Uhr | Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr