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Schausteller und Zirkusbetreiber

Schausteller und Zirkusbetreiber unterstehen einer Bewiilligungspflicht. Die Bewilligung wird von der zuständigen kantonalen Stelle erteilt. Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist ein Sicherheits- und eine Versicherungsnachweis.

Begriffe

Schausteller sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen.

Zirkusbetreiber stellen nicht nur Anlagen zur Verfügung, sondern sie unterhalten das Publikum in oder auf den Anlagen mit Darbietungen.

Bewilligung für Schausteller oder Zirkusbetreiber

Das Ausüben der Tätigkeit als Schausteller oder Zirkusbetreiber ist in der Schweiz bewilligungspflichtig.

Bewilligungsgesuche sind an die zuständige kantonale Stelle (vgl. Vollzugs- und Auskunftsstellen) zu richten.

Sicherheitsnachweis und Haftpflichtversicherung

Schausteller und Zirkusbetreiber müssen für die Bewilligungserteilung den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringen. Zudem müssen sie grundsätzlich einen gültigen Sicherheitsnachweis einer akkreditierten oder anerkannten Inspektionsstelle einreichen.

Die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsnachweise und die minimalen Deckungssummen für die verschiedenen Anlagen sind in den Anhängen 2 und 3 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11) festgehalten.

Eine konkretere Einteilung findet sich in folgender Auflistung:

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Karussell und Riesenrad

Reisendengewerbe

Alles zur Bewilligung für die Schausteller und Zirkusbetreiber sowie die Reisenden, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Diensleistungen anbieten.