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Schutzmassnahmen

Zur Expositionsbeschränkung sind zuerst technische und organisatorische Massnahmen zu treffen. Reicht dies nicht aus, müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden. Die Wirksamkeit aller Massnahmen bemisst sich am Risikoquotienten (Verhältnis Expositionsschätzung zu Beurteilungsmassstab). Für die Massnahmenplanung und -umsetzung sind immer die Arbeitgebenden verantwortlich.

Ein Arbeiter kontrolliert ein Dokument vor der Werft.

Anforderungen

Die Massnahmen sind anhand der Risikobeurteilung so umzusetzen, dass damit das Risiko kontrolliert ist. Eine gute Planung dieser Umsetzung enthält klare Zuständigkeiten und Termine und wird transparent dokumentiert. Die Massnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Die Exposition gegenüber gesundheitsgefährdenden Chemikalien ist unabhängig von Grenzwerten in jedem Fall so niedrig wie möglich zu halten (Minimierungsgebot).

Hierarchie der Schutzmassnahmen

Die Schutzmassnahmen folgen dem STOP-Prinzip: Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Personenbezogene Massnahmen (PSA). Technische und organisatorische Massnahmen haben Vorrang vor der PSA.

Die Substitution (S) wurde bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erläutert. Daher konzentriert sich die folgende Beschreibung auf die TOP Aspekte.

Technische Massnahmen (T)

Technische Massnahmen verhindern oder verringern die Exposition durch bauliche oder apparative Vorkehrungen. Dazu gehören geschlossene Systeme, Absaugvorrichtungen, Lüftungsanlagen oder Sicherheitswerkbänke, die Schadstoffe direkt an der Entstehungsstelle erfassen. Technische Massnahmen haben Vorrang, da sie Gefährdungen an der Quelle bekämpfen und nicht vom Verhalten der Beschäftigten abhängen. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen und regelmässig gewartet werden.

Organisatorische Massnahmen (O)

Organisatorische Massnahmen regeln Arbeitsabläufe so, dass die Exposition zeitlich und personell minimiert wird. Dazu gehören die Begrenzung exponierter Personen, Arbeitsplatzrotation, sichere Arbeitsverfahren sowie Schulungen und Betriebsanweisungen. Auch Hygienemassnahmen wie getrennte Umkleide- und Pausenräume zählen dazu. Klare Zuständigkeiten und regelmässige Unterweisungen stellen sicher, dass sichere Arbeitsweisen im Betriebsalltag umgesetzt werden.

Persönliche Schutzausrüstung (P)

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kommt erst zum Einsatz, wenn technische und organisatorische Massnahmen nicht ausreichen, um die Exposition ausreichend zu reduzieren. Zur PSA gehören z. B. Atemschutz, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gesichtsschutz und Schutzkleidung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die PSA kostenlos zur Verfügung stellen, für deren sachgemässe Wartung sorgen und die Beschäftigten in der korrekten Anwendung schulen. Das Sicherheitsdatenblatt enthält in Abschnitt 8 Angaben zur erforderlichen PSA, einschliesslich konkreter Normen (z.B. EN 374-1 für Schutzhandschuhe, EN 166 für Augenschutz). Die PSA muss regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft und bei Beschädigung ersetzt werden.

Informationen für Arbeitgebende

Arbeitgebende müssen für jede Tätigkeit mit gefährlichen Chemikalien die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen bewerten:

  • Bewertung pro Tätigkeit
    Für jede Tätigkeit mit einer Chemikalie ist der Risikoquotient (RCR) zu prüfen. Er ergibt sich aus dem Verhältnis von Expositionsbeurteilungswert zu Grenzwert und darf den Wert 1 nicht überschreiten.
  • Massnahmen ableiten
    Liegt der RCR über 1, sind Massnahmen nach dem STOP-Prinzip zu ergreifen, bis der RCR unter 1 liegt. Die getroffenen Massnahmen sind zu dokumentieren und regelmässig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
    Detaillierte Anleitungen enthält die Arbeitsanleitung «Gesundheitsschutz beim Umgang mit Chemikalien im Betrieb».

Informationen für Hersteller/-innen (und importierende Betriebe)

Hersteller/-innen kennen ihre Produkte am besten und tragen die Verantwortung, im Sicherheitsdatenblatt (SDB) praxistaugliche Schutzmassnahmen zu beschreiben – über die Mindestanforderungen hinaus.

Die Massnahmen sind im SDB nach dem TOP-Prinzip in Abschnitt 7.1 zu beschreiben:

  • Technische Massnahmen: z. B. Absaugung, Kapselung, Lüftung
  • Organisatorische Massnahmen: z. B. Expositionszeiten begrenzen, Zugang beschränken
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): als letzte Massnahme, mit konkreten Angaben zu Materialien und Normen (z. B. Handschuhmaterial und Schichtdicke)

Abschnitt 8 des SDB soll die massgeblichen Beurteilungsmassstäbe auflisten – z. B. herstellerspezifische DNEL und/oder nationale MAK/BAT-Werte – und bildet damit für den Nutzerbetrieb eine wichtige Grundlage für die Risikobeurteilung. Angaben zur PSA gehören ebenfalls in Abschnitt 8, mit Verweis auf spezifische Normen zum nötigen Schutzlevel (z. B. EN 374-1 für Schutzhandschuhe, EN 166 für Augenschutz), und unterstützen die konkrete Massnahmenumsetzung im Betrieb.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern