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Wie sieht die Schwarzarbeitsbekämpfung in der Schweiz aus?

Paragraphenzeichen, Richterhammer und Waage

Massnahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

Die Grundzüge der Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Schweiz werden durch Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) geregelt. Als rechtsübergreifendes Rahmengesetz regelt das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit keine eigenständigen Melde- und Bewilligungspflichten. Die einzelnen Pflichten, welche Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht einzuhalten haben, werden in den entsprechenden Spezialgesetzen (AIG, AHVG, DBG etc.) definiert. Das Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit sieht verschiedene Massnahmen vor, die dazu beitragen sollen, dass arbeitsbezogene Melde- und Bewilligungspflichten des Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrechts korrekt eingehalten werden.

Das Gesetz statuiert insbesondere folgende Massnahmen:

  • Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und Steuern durch ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Link auf Unterseite vereinfachtes Abrechnungsverfahren);
  • Kantonale Kontrollorgane zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (Link auf Unterseite KKO);
  • Verstärkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich Schwarzarbeitsbekämpfung
  • Sanktionen: Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und Kürzung von öffentlichen Finanzhilfen.

Rechtliche Grundlagen

  • 822.41
    Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • 822.411
    Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Kontrollen im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung

Jeder Kanton ist verpflichtet, ein Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einzurichten. Die meisten Kantone haben das Kontrollorgan bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde angesiedelt. Zudem haben einige Kantone die Aufgaben bereichsspezifisch an paritätische Kommissionen oder Kontrollvereine delegiert. Das kantonale Kontrollorgan kontrolliert, ob Arbeitgebende und Arbeitnehmende die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht einhalten.

Zusammenarbeit im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung

Eine effiziente Schwarzarbeitsbekämpfung bedingt eine starke Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden und Organen. Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit sieht deshalb vor, dass diverse Behörden der Gemeinden, Kantone und des Bundes mit dem Kontrollorgan zusammenarbeiten (Art. 11 BGSA) und dass Ergebnisse aus durchgeführten Kontrollen ausgetauscht werden können (Art. 12 BGSA).

Sanktionen aufgrund von Schwarzarbeit

Arbeitgebende, welche wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung ihrer Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, werden von den zuständigen kantonalen Behörden während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder es können ihnen während höchstens 5 Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden (Art. 13 BGSA).

Diese Sanktion tritt nebst die im Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht vorgesehenen Sanktionen.

Das SECO führt eine Liste der Arbeitgebenden, die gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung ihrer Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind.

Vollzug der Schwarzarbeitsbekämpfung

Das SECO informiert in einem jährlichen Bericht über den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. Der Bericht informiert schwerpunktmässig über die Kontroll- und Koordinationstätigkeit der kantonalen Kontrollorgane.

Relevante Themen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern