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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren bei tiefen Lohnsummen

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. Von diesem Verfahren können Arbeitgebende freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.

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Seit dem 1. Januar 2025 wird zusätzlich zum bisherigen vereinfachten Abrechnungsverfahren ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren «plus» angewendet. Dieses entspricht dem bisherigen («normalen») Abrechnungsverfahren, mit dem Unterschied, dass die Abrechnung der Prämien für die Unfallversicherung durch die Ausgleichskassen erfolgt. Im «normalen» Abrechnungsverfahren erfolgt die Abrechnung der Prämien für die Unfallversicherung durch die Unfallversicherungen. Die Arbeitgebenden können jederzeit aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren («plus») aussteigen. In diesem Fall müssen sie selbst einen Vertrag für die Unfallversicherung abschliessen. Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu wenden.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren steht unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung:

  • Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmenden beträgt maximal Fr. 22'680.-: Ist der Arbeitnehmende weniger als ein Jahr lang beschäftigt, wird der Lohn für diese Periode berücksichtigt und nicht auf einen Jahreslohn umgerechnet.
  • Die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmenden beträgt maximal Fr. 60'480.-: Der Höchstlohn und die Höchstlohnsumme für den Zugang zum vereinfachten Verfahren werden gegebenenfalls ohne Abzug des Freibetrags von Fr. 16’800.- pro Jahr für Rentenbezüger/innen ermittelt.
  • Die Löhne aller Arbeitnehmenden werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet
  • Arbeitnehmende/r ist nicht Grenzgänger/in aus dem Fürstentum Liechtenstein. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesem Fall nicht zur Anwendung.
  • Es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgebenden mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt oder Wallis und einem bzw. einer in Frankreich wohnhaften Grenzgänger/in mit Arbeitsort in einem der erwähnten Kantone. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
  • Das vereinfachte Verfahren ist nicht anwendbar für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

Vorteile des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren hat gegenüber dem ordentlichen Abrechnungsverfahren folgende Vorteile:

Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren

Melden Sie sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an, wenn Sie bisher noch kein Personal beschäftigt haben und nicht bereits Mitglied einer Ausgleichskasse sind.

Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem Sie Ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz haben, oder, falls Sie Mitglied eines Berufsverbandes sind, der eine eigene Ausgleichskasse führt, die entsprechende Verbandsausgleichskasse. Diese Kassen führen in der Regel auch eine Familienausgleichskasse.

Die Ausgleichskassen der Kantone AG, AR, BE, BL, GL, GR, LU, OW, SH, SO, SZ, SG, TG und ZH verfügen über je ein eigenes Anmeldeformular, welches auf der Internetseite der jeweiligen Ausgleichskasse heruntergeladen werden kann. Für eine Anmeldung in den übrigen Kantonen steht das Anmeldeformular auf Seite 7 des AHV-Merkblatts 2.07 zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 2.7 der Wegleitung über den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO.

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Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern