Zum Hauptinhalt springen

Was ist bei Selbstständigkeit zu beachten?

Die Melde- und Bewilligungspflichten unterscheiden sich danach, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Frage steht. Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ergibt sich durch eine Beurteilung des Einzelfalls.

Ein Schweisser mit gelbem Helm lässt Funken sprühen.

Liegen Merkmale beider Erwerbsarten vor, ist abzuwägen, welche Merkmale überwiegen. Abmachungen unter den Beteiligten sind nicht entscheidend. Im Zweifelsfall entscheidet die Spezialbehörde (Ausgleichskasse, Steueramt, Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörde) über die Einstufung.

AHV/IV/EO

Wenn Sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Sie verpflichtet, Beiträge an die AHV/IV/EO zu leisten. Die Berechnungsgrundlage für Ihre Beiträge bildet das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das gemäss der Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt wird.

Auf das beitragspflichtige Einkommen zahlen Sie als selbstständigerwerbende Person Beiträge von 10 %. Wenn ihr Einkommen den vom Bundesrat festgesetzten Grenzbetrag nicht erreicht, wird der Beitragssatz nach einer sinkenden Beitragsskala reduziert. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge.

Weitere Informationen zur Berechnung und zum Bezug der Beiträge finden Sie im Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO.

  • Merkblatt 2.02
    Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO

Familienzulagen

Üben Sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, sind Sie dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen. Diese wird in der Regel von der Ausgleichskasse geführt.

Selbstständige Landwirtinnen und Landwirte müssen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) für die Familienzulagen keine Beiträge entrichten. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.09 – Familienzulagen in der Landwirtschaft

Arbeitslosenversicherung

Selbstständigerwerbende können sich nicht der Arbeitslosenversicherung anschliessen und sind somit nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 2.08 – Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Als selbstständigerwerbende Person sind Sie nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt.

Sie können sich freiwillig der bei der beruflichen Vorsorge versichern lassen, um so ein Kapital zur Absicherung der Risiken Alter, Invalidität und Tod anzusparen (Art. 4 BVG).

Für die Altersvorsorge steht Ihnen auch die 3. Säule offen, in die Sie bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit Einzahlungen vornehmen können. Bei Ihrem Berufsverband können Sie erfahren, welche Versicherungslösungen für Sie darüber hinaus empfehlenswert sind.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der Schweizerischen Sozialversicherung.

  • Merkblatt 2.09
    Selbständigerwerbende in der Schweizerischen Sozialversicherung

Unfallversicherung

Als selbstständigerwerbende Person in der Schweiz sind Sie nicht automatisch gegen Unfälle versichert.

Empfehlenswert ist jedoch eine freiwillige Versicherung gegen Unfall im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes. Prüfenswert ist im Weiteren der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld entrichtet und damit auch Ihre Geschäftskosten tragen hilft. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der Schweizerischen Sozialversicherung.

  • Merkblatt 2.09
    Selbständigerwerbende in der Schweizerischen Sozialversicherung

Ausländerrecht

Quellensteuer

Selbständigerwerbende Kunstschaffende, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkunstschaffende, Musikschaffende und Artistinnen und Artisten, sowie Sportlerinnen und Sportler und Referierende, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind quellensteuerpflichtig für Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen.

Auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Schweizerische Quellensteuer QST finden Sie alles zur Quellensteuer.

Relevante Themen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern