Zugang zu Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz
Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person Zugang zu amtlichen Dokumenten. Ein besonderes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann der Zugang jedoch eingeschränkt werden.

Zugang zu amtlichen Dokumenten
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz kann jede Person Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Es genügt, ein Gesuch an das SECO zu richten. Das Zugangsrecht ist indessen nicht absolut. Es kann beschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
Die Behandlung eines Zugangsgesuches ist grundsätzlich gebührenfrei. Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde jedoch mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden.
Wenn die zuständige Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert oder einschränkt, kann der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag an den Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB richten. Führt das Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, erlässt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung. Danach erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine Verfügung, die angefochten werden kann.
Bitte richten Sie die Gesuche an folgende E-Mail-Adresse:
seco-oagsdm@seco.admin.ch
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