Risikobeurteilung - Allgemeine Informationen
Informationen für berufliche Anwenderinnen und Anwender – Jeder Betrieb muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Gesundheit und das Leben seiner Beschäftigten zu schützen (vergl. Art. 25 Chemikaliengesetz, Art. 6 Arbeitsgesetz , Art. 82 Unfallversicherungsgesetz, Art. 328 Obligationenrecht).

Gemäss EKAS-Richtlinie 6508 müssen Arbeitgebende, die in ihrem Betrieb gefährliche Chemikalien verwenden, für eine Risikobeurteilung ASA-Spezialistinnen und -Spezialisten beiziehen.
Zur Prüfung einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschäftigten ist eine Risikobeurteilung durchzuführen, die Gefährdung und Exposition umfasst.
Die Risikobeurteilung umfasst grundsätzlich drei zentrale Schritte:
- Gefährdungsbeurteilung: für alle Chemikalien im Betrieb, diese beinhaltet Kenntnis und Prüfung der Einstufung und Kennzeichnung (ChemV/CLP) sowie Kenntnis der verschiedenen Beurteilungsmassstäbe
- Expositionsbeurteilung: Schätzung (Modellierung oder Messung) der Exposition von Beschäftigten beim Umgang mit diesen Chemikalien
- Risikobeurteilung: Beurteilung der Exposition auf der Grundlage der Gefährdungs- und der Expositionsbeurteilung
Grundsatz der Risikobeurteilung
Ein Risiko gilt als beherrscht, falls die Exposition kleiner als die Beurteilungsmassstäbe der Exposition ist (Risikofaktor < 1). Dann kann davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nach derzeitigem Wissensstand ausreichend geschützt ist.
Die Ergebnisse der Expositionsbeurteilung werden hierzu mit den Beurteilungsmassstäben verglichen, um zu entscheiden, ob das Risiko beherrscht ist.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Für die Risikobeurteilung der Exposition stehen folgende Beurteilungsmassstäbe der Exposition zur Verfügung:
Kontakt
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern