Ab 1. April 2022 hat der Bundesrat sämtliche Covid-19 Schutzmassnahmen aufgehoben. Die Aufhebung der vom Bundestrat angeordneten Massnahmen bedeutet nicht, dass jegliche Schutzmassnahmen im Betrieb ohne Weiteres aufgehoben werden können. Vielmehr sind nun die Arbeitgebenden gefordert, auf die jeweiligen Betriebe und Mitarbeitenden ausgerichtete Lösungen auszuarbeiten. Der Arbeitgeber ist für die Auswahl, Umsetzung und regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Schutzmassnahmen verantwortlich.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Gemäss Arbeitsgesetz nach Aufhebung der allgemeinen Massnahmen gegen COVID-19
Publikation
Informationen für Arbeitgeber - Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Gemäss Arbeitsgesetz nach Aufhebung der allgemeinen Massnahmen gegen COVID-19

Im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Arbeitgeber die Pflicht den Gesundheitsschutz zu wahren.
Letzte Änderung 01.04.2022