Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu schützen und die Präventionsmassnahmen gegen COVID-19 am Arbeitsplatz gemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) und Artikel 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) sicherzustellen. Er hat deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Das heisst, sie müssen für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind.Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Mitarbeitenden die Regeln und Empfehlungen des BAG betreffend Verhalten und Hygiene einhalten können. Diese Massnahmen sind nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Das heisst: Maske tragen, wenn möglich Homeoffice, regelmässig Lüften, Abstand zwischen den Arbeitenden, Desinfektion und Hände waschen. Arbeitgebende und Betriebsverantwortliche sind für die Auswahl und Umsetzung diese Massnahmen verantwortlich.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Homeoffice, falls möglich
- Kontakte reduzieren
- Maskenpflicht in gemeinsam genutzten Innenräumen und Fahrzeugen
- Durchlüften: alle 1-2 Stunden für 5-10 Minuten
- Abstand halten
- Reinigen / Desinfizieren von Oberflächen und Händen
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