Verordnung 1 (ArGV 1) SR 822.111

Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1); Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz (Einführung von bezahlten Stillzeiten)

Der Bundesrat hat am 30. April 2014 die Revision des Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 verabschiedet und gleichzeitig beschlossen, das Übereinkommen Nr. 183 der IAO zu ratifizieren. Die revidierte Verordnung sieht neu das Prinzip der entlöhnten Stillpausen vor.

Die Revision leitet in zwei Punkten einen Systemwechsel ein: Erstens wird auf die Unterscheidung zwischen der anrechenbaren Stillzeit als Arbeitszeit, je nachdem ob das Stillen im Betrieb oder ausserhalb davon stattfindet, aufgehoben. Zweitens wird der Arbeitgeber neu in einem definierten Umfang für die für das Stillen aufgewendete Zeit verpflichtet, die Arbeitnehmerin zu entlöhnen.

Die Änderungen der Art. 62 Abs. 2, 65 und 66 ArGV 1 betreffen nur redaktionnelle Anpassungen.

Die Revision tritt per 1. Juni 2014 in Kraft.


Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) sowie Aufhebung der Verordnung des EVD über die Gebietszuständigkeit der Organe der Eidgenössischen Arbeitsinspektion

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2011 entschieden, die Eidgenössische Arbeitskommission auf 19 Mitglieder zu reduzieren (Anpassung von Art. 81 ArGV 1). Die Sitzverteilung ist neu folgendermassen: Je 7 Sitze für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, 2 für die Kantone, 2 für die Wissenschaft und 1 Sitz für die Frauenorganisationen.

Zudem ist Art. 76 ArGV 1, der die Gebietszuständigkeit der Eidgenössischen Arbeitsinspektion betrifft, aufgrund der Neuorganisation des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen der Direktion für Arbeit obsolet. Deshalb erfolgt eine Aufhebung dieser Bestimmung sowie der entsprechenden Departementsverordnung.

Die Anpassungen treten am 1. August 2011 in Kraft. 


Revision von Art. 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Der Bundesrat hat am 30. Juni 2010 die Anpassung der Bestimmung über die Dauernachtarbeit (Art. 30 ArGV 1) genehmigt. Die Änderung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Die Revision betrifft folgende Bereiche:

  • Konkretisierung des Begriffs der betrieblichen Unentbehrlichkeit auf Verordnungsstufe.
  • Einführung einer zusätzlichen Bestimmung, wonach Dauernachtarbeit - beim Vorliegen der übrigen in Art. 30 ArGV 1 genannten Voraussetzungen - auch dann zulässig ist, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht. Dabei haben die betroffenen Mitarbeitenden die Gründe für den Wechselverzicht darzulegen. In Frage kommen vor allem persönliche oder familiäre Gründe.
  • Redaktionelle Anpassung von Art. 30 ArGV 1. 

Archiv 2009

Revisionen der Verordnungen 1 (ArGV 1) und 4 (ArGV 4) zum Arbeitsgesetz

Der Bundesrat hat am 6. Mai 2009 technische Anpassungen der ArGV 1 und der ArGV 4 genehmigt. Die Änderungen treten am 1. Juni 2009 in Kraft.

Mit der Revision von Art. 5 und 7 des Arbeitsgesetzes (ArG) wurden die Kompetenzen von Bund und Kantonen im Verfahren zur Unterstellung von Betrieben unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe und im Rahmen des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens entflochten. Dem Bund kommt die Rolle der Oberaufsichtsbehörde zu, während die Kantone im Bereich der Unterstellung und des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens für den Vollzug verantwortlich sind (mit Ausnahme des Bereichs, der gemäss Art. 7 Abs. 4 ArG beim Bund verbleibt). Mit den Anpassungen der ArGV 1 und der ArGV 4 wird diesen gesetzlichen Neuerungen Rechnung getragen. In der ArGV 1 werden die Kernbestimmungen zu den Informations- und Dokumentationssystemen (Art. 85 und 86 ArGV 1) sowie zum Datenaustausch und zur Datensicherheit (Art. 87 ArGV 1) an die geänderte Zuständigkeitsordnung angepasst. Insbesondere wird im Einzelnen festgelegt, welche Daten der Bund und welche die Kantone zu ihrer Aufgabenerfüllung einholen müssen und wie die Datenweitergabe auszugestalten ist.

Die ArGV 4 wird, was die Unterstellung industrieller Betriebe, das Plangenehmigungs- sowie das Betriebsbewilligungsverfahrens anbelangt, ebenfalls an die neue Zuständigkeitsordnung des Gesetzes angepasst. 

Archiv 2008

Revisionen der Verordnungen 1 (ArGV 1) und 4 (ArGV 4) zum Arbeitsgesetz

Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2008 Änderungen der ArGV 1 und der ArGV 4 genehmigt. Die Änderungen treten am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Mit der Revision der ArGV 1 wird die Vorschrift über die Rückwärtsrotation (Wechsel von der Nacht- zur Spät- und von dieser zur Frühschicht) angepasst: Die Rückwärtsrotation bleibt wie bis anhin die Ausnahme, ist aber auf ausdrücklichen Wunsch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer möglich. Die Änderung erfolgt, weil sich in der Praxis Schwierigkeiten mit der bisherigen Vorschrift über die Rückwärtsrotation ergeben haben. So kann bei einer 6-Tage-Woche die bisher geforderte Ruhezeit von 72 Stunden nicht eingehalten werden, obwohl gemäss diversen Aussagen von Betrieben manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch hier eine Rückwärtsrotation bevorzugen würden (längere Ruhezeit über das Wochenende; z.T. wird die Rückwärtsrotation als erholsamer empfunden als die Vorwärtsrotation).Durch die Revision der ArGV 4 werden die Vorschriften über die dem Plangenehmigungsverfahren unterstellten nicht-industriellen Betriebe angepasst. Mit der Anpassung und Ergänzung von Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 soll grundsätzlich noch besser sichergestellt werden, dass auch bei den nicht-industriellen Betrieben mit einem gewissen Gefahrenpotential die erforderlichen Massnahmen bereits in der Planungsphase festgelegt werden.

Zudem wurden in der französischen und italienischen Fassung Art. 10 Abs. 1 ArGV 4 sowie der identische Art. 20 Abs. 3 VUV angepasst. Mit der Revision fand eine Abgleichung an den massgebenden deutschen Verordnungstext statt. 

Letzte Änderung 18.03.2016

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