Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112.1)

Aufnahme des Bahnhofs Bulle

Die Revision betrifft die Aufnahme des Bahnhofs Bulle in die Liste von Artikel 1 Absatz 1 der WBF-Verordnung. Dieser Bahnhof gilt somit als Zentrum des öffentlichen Verkehrs gemäss Artikel 27 Absatz 1ter des Arbeitsgesetzes.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. 


Aufnahme des Badischen Bahnhofs Basel

Die Revision betrifft die Aufnahme des Badischen Bahnhofs Basel in die Liste von Artikel 1 Absatz 1 der EVD-Verordnung. Dieser Bahnhof gilt somit als Zentrum des öffentlichen Verkehrs gemäss Artikel 27 Absatz 1ter des Arbeitsgesetzes.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. 


Aufnahme der Bahnhöfe Nyon, Sion, Vevey und Zürich Altstetten

Die Revision der Verordnung des EVD wurde vom Departementsvorsteher genehmigt.

Die Bahnhöfe Nyon, Sion, Vevey und Zürich Altstetten wurden in die Liste von Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung aufgenommen und gelten daher als «Zentren des öffentlichen Verkehrs».

Diese Änderung tritt am 1. April 2011 in Kraft. 


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Letzte Änderung 06.01.2016

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