Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz SR 822.112.2

Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs

Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 13. Juli 2015.

Diese neue Departements-Verordnung bezeichnet die Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen und damit am Sonntag ihre Angestellten bewilligungsfrei beschäftigen können.

Sie tritt am 1. August 2015 in Kraft. 

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Letzte Änderung 06.01.2016

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