Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs
Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 13. Juli 2015.
Diese neue Departements-Verordnung bezeichnet die Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen und damit am Sonntag ihre Angestellten bewilligungsfrei beschäftigen können.
Sie tritt am 1. August 2015 in Kraft.