Das Chemikaliengesetz unterteilt chemische Stoffe in Neu- und Altstoffe. Als Altstoffe werden Stoffe bezeichnet, welche bereits vor dem 18.09.1981 auf dem europäischen Markt waren und im European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS), dem Europäischen Altstoffverzeichnis, aufgelistet sind. Im EINECS sind etwa 100'000 Altstoffe aufgeführt. Alle anderen Stoffe sind Neustoffe.
Viele Alt- und Neustoffe sind Industriechemikalien, darunter viele Farbstoffe, die im Textilbereich, in der Papierindustrie oder in Druckereien eingesetzt werden, aber auch viele Wasch- und Reinigungsmittel, Duftstoffe, Stabilisatoren und Schmiermittel. Nicht alle Stoffe fallen in den Geltungsbereich der Chemikalienverordnung, zum Beispiel wird die Zulassung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln in je eigenen Verordnungen geregelt.
Anmeldearten
Das In-Verkehr-Bringen von Alt- und Neustoffen unterliegt der Selbstkontrolle der Hersteller (die Definition schliesst Importeure mit ein, siehe Art. 2 Abs. 1b ChemV). Diese sind verpflichtet, Stoffe und Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden sollen, aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu beurteilen und entsprechend ihrer Gefährlichkeit einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen und ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu erstellen.
Für Neustoffe gilt grundsätzlich die Anmeldepflicht nach Art. 24 der Chemikalienverordnung, wonach die Herstellerin eines Neustoffes diesen bei der Anmeldestelle anmelden muss, bevor sie ihn als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Gegenstand, aus dem er bei bestimmungsgemässer Verwendung freigesetzt werden kann, erstmals in Verkehr bringt. Dabei sind Prüfberichte über die physikalisch-chemischen (z.B. Entzündbarkeit oder Explosivität), gesundheitsgefährdenden (z.B: Giftigkeit oder Hautsensibilisierung) und umweltgefährlichen (z.B. persistent und bioakkumulativ in der Umwelt) Stoffeigenschaften der Anmeldestelle einzureichen. Der Umfang dieser technischen Beschreibung ist abhängig von der in der Schweiz und dem EWR in Verkehr gebrachten Stoffmenge.
Anmeldeverfahren
Die Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO), welche über die Annahme der Anmeldung entscheidet. Sie leitet die Anmeldungen nach der Überprüfung ihrer formellen Vollständigkeit an die Beurteilungsstellen BAG, BAFU und SECO, welche die Stoffe bezüglich ihrer Schutzziele beurteilen.
Die Beurteilungsstelle Chemikalien und Arbeit des SECO beurteilt die chemischen Stoffe und Zubereitungen hinsichtlich ihrer Gefahren und Risiken für den Arbeitnehmenden.
Im Anschluss erlässt die Anmeldestelle eine entsprechende Verfügung an die Herstellerin.
Letzte Änderung 04.10.2018