Die Marktzugangsbestimmungen des Freihandelsabkommens Schweiz−Europäische Union (EU) und des Landwirtschaftsabkommens Schweiz−EU werden im bilateralen Handelsabkommen Schweiz-Vereinigtes Königreich (UK) übernommen. Dies bedeutet, dass die bestehende zolltarifarische Präferenzbehandlung im Verhältnis Schweiz−UK weitergeführt wird. Sie umfasst die Zollfreiheit von Industrieprodukten (Ursprungserzeugnisse des HS Kapitel 25–97, mit Ausnahme einzelner Produkte der Zolltarifkapitel 35 und 38) sowie die Präferenzbehandlung von verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten.
Warenverkehr
UK-Ursprungswaren im Sinne des Handelsabkommens Schweiz−UK kommen weiterhin in den Genuss der präferenziellen Einfuhr in die Schweiz. Die anwendbaren Zollansätze für Einfuhren von UK-Ursprungswaren werden mit der Anwendung des Handelsabkommens Schweiz−UK im elektronischen Zolltarif Tares publiziert.
Schweizer Ursprungswaren im Sinne des Handelsabkommens Schweiz−UK kommen weiterhin in den Genuss der präferenziellen Einfuhr in das Vereinigte Königreich. Informationen zu den Zollansätzen können hier eingesehen werden.
Siehe auch: Zirkular der Eidgenössische Zollverwaltung zum Brexit.
Für weitere Fragen bezüglich Zoll- und Einfuhrformalitäten wenden Sie sich bitte an die Informationszentrale der UK-Zollbehörden.
Ursprungsregeln / Kumulation
Das Protokoll Nr. 3 des Handelsabkommens sieht die bilaterale Kumulation Schweiz−UK vor. Unter gewissen Umständen kann auch mit Vormaterialien aus der EU und den anderen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommens) diagonal kumuliert werden. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Zirkular der Eidgenössische Zollverwaltung. Informationen über das Freihandelsnetz des UK mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens finden Sie hier.
Damit mit Vormaterialien mit EU-Ursprung diagonal kumuliert werden kann, muss zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln wie diejenigen des Handelsabkommens CH-UK bzw. vorübergehend zumindest ein Amtshilfeabkommen im Zollbereich bestehen.
Sofern die EU und das Vereinigte Königreich ein Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln wie diejenigen des Handelsabkommens CH-UK bzw. vorübergehend zumindest ein Amtshilfeabkommen im Zollbereich abgeschlossen haben, kann kumuliert werden, wenn am EU-Vormaterial in der Schweiz mehr als eine Minimalbehandlung vorgenommen wird. Werden Waren mit EU-Ursprung über die Schweiz unverändert ins Vereinigte Königreich exportiert (Durchhandel), kann dafür kein Ursprungsnachweis ausgestellt werden.
Damit mit Vormaterialien türkischen Ursprungs kumuliert werden kann, muss zwischen dem Vereinigten Königreich und der Türkei ein Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln wie denjenigen des Handelsabkommens CH-UK bestehen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann unter folgendem Link überprüft werden: Freihandelsnetz des UK.
Damit Ursprungswaren eines Westbalkanstaates unverändert ins Vereinigte Königreich exportiert werden können (Durchhandel), muss zwischen dem Vereinigten Königreich und dem entsprechenden Westbalkanstaat ein Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln wie im Handelsabkommen Schweiz-UK bestehen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann unter folgendem Link überprüft werden: Freihandelsnetz des UK.
Nein, das Vereinigte Königreich gilt im Rahmen des Freihandelsabkommens Schweiz−EU und der Freihandelsabkommen mit den anderen Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens als Drittland. Werden bei der Herstellung Vormaterialien mit UK-Ursprung verwendet, müssen die in den entsprechenden Freihandelsabkommen vorgesehenen Listenregeln des PEM-Übereinkommens erfüllt werden. Eine Kumulation ist nicht möglich.
Zollverfahren
Es kann momentan noch nicht abgeschätzt werden, mit welchen Verzögerungen tatsächlich zu rechnen ist. Es wird empfohlen, Waren unter Nutzung des Transitverfahren (NCTS) in das Vereinigte Königreich zu verbringen. Im Gegensatz zum Landverkehr muss bei direkten Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich bzw. bei direkten Ausfuhren ins Vereinigte Königreich im Luftfrachtverkehr rechtzeitig eine Vorausanmeldung übermittelt werden, da das Vereinigte Königreich als Drittstaat gelten wird. Nähere Informationen zur Vorausanmeldung in der Schweiz finden Sie hier.
Informationen über die Informationszentrale der UK-Zollbehörden finden Sie hier.
Bis das Vereinigte Königreich und die EU eine Vereinbarung analog zum Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit (ZESA) abschliessen, scheidet das Vereinigte Königreich aus dem gemeinsamen Sicherheitsraum zwischen der Schweiz, Norwegen und der EU aus und gilt als Drittland. Die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist vorerst nicht länger möglich. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich führen zurzeit jedoch Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status.
Informationen zu den Einfuhrzollverfahren des Vereinigten Königreichs finden Sie hier.
Für Transporte auf dem Landweg aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz verlangt die EU wie bei Sendungen aus anderen Drittstaaten beim Eintritt in die EU eine Vorausanmeldung und wird allfällige Sicherheitskontrollen durchführen. Da sich die Waren anschliessend bereits im gemeinsamen Sicherheitsraum befinden, müssen bei der Einfuhr in die Schweiz keine weiteren Zollsicherheitsmassnahmen vollzogen werden.
Transporte auf dem Luftweg aus dem Vereinigten Königreich in die Schweiz müssten wie Sendungen aus anderen Drittstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen im ZESA vor dem Grenzübertritt bei der Eidgenössische Zollverwaltung im Voraus angemeldet werden. Allfällige Sicherheitskontrollen würden nach Ankunft der Waren in der Schweiz stattfinden. Hingegen würden weitere Sicherheitskontrollen entfallen, wenn diese Waren anschliessend von einem Flughafen in der Schweiz in die EU weiterspediert würden.
Mit dieser Frage wenden Sie sich bitte direkt an die Informationszentrale der UK-Zollbehörden. Informationen zur summarischen Eingangsmeldung finden Sie zudem im Border Operating Model (Ziffer 3.1.5).
Informationen in Bezug auf die EORI-Nummer finden Sie hier.
Das Handelsabkommen Schweiz−UK regelt u.a. den präferenziellen Marktzugang im Vereinigten Königreich und in der Schweiz, nicht jedoch die nationalen Zollverfahren. Für Fragen bzgl. der allgemeinen nationalen Zollverfahren des Vereinigten Königreichs wenden Sie sich bitte an die Informationszentrale der UK-Zollbehörden.
Industrieprodukte – regulatorische Anforderungen
Industrieprodukte, welche nach dem 1. Januar 2021 im UK in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich die Anforderungen der britischen Gesetzgebung erfüllen. Je nach Produktesektor gelten unterschiedliche Anforderungen. Für die meisten Produktesektoren braucht es ab dem 1. Januar 2021 eine verantwortliche Person mit Sitz im UK. Die britische Produktkennzeichnung UKCA (UK Conformity Assessed) muss berücksichtigt werden, auch wenn hier gewisse Übergangsfristen gelten.
In Anhang 1 des MRA Schweiz−UK sind die Produktesektoren aufgelistet, für die das MRA Anwendung findet. Wurde ein Produkt gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Sektion I hergestellt, gilt das Produkt als vom MRA abgedeckt. Zudem gelten die Bestimmungen in der unilateralen Erklärung des Vereinigten Königreichs betreffend die Einfuhr von bestimmten Produkten.
Hier finden sich weitere Informationen zu den vom MRA Schweiz−EU abgedeckten Produkten.
Ja. Hier gelten die Anforderungen des UK ab dem 1. Januar 2021.
Die britische Regierung hat eine Wegleitung zur Chemikalienregulierung REACH veröffentlicht. Unternehmen und interessierte Personen sollten darin die Antworten auf ihre Fragen finden. Weitere Fragen zur britischen Gesetzgebung können an die britische Botschaft in der Schweiz oder die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich gerichtet werden.
REACH ist von den bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU, einschliesslich des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA), nicht abgedeckt.
Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs
Für die Festlegung der Regeln, Regulierungen und Einfuhrbedingungen für Tiere und Waren tierischen Ursprungs ins Vereinigte Königreich aus allen Ländern, einschliesslich der Schweiz, sind die britischen Behörden zuständig. Exporteure sollten daher die vom Vereinigten Königreich für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Hochrisiko-Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs zur Verfügung gestellte Wegleitung konsultieren: https://www.gov.uk/guidance/importing-animals-animal-products-and-high-risk-food-and-feed-not-of-animal-origin-after-eu-exit#new-notification-process.
Die Einfuhrverfahren für artengeschützte Tier- und Pflanzenarten in die Schweiz bleibt nach dem Brexit unverändert. Interessierte finden einschlägige Informationen dazu auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/import-und-export/import/importe-artengeschuetzte-tiere-pflanzen.html.
Die britischen Behörden haben eine Wegleitung für den Handel und den Transport von durch das CITES geschützte gefährdete Arten veröffentlicht: https://www.gov.uk/guidance/trading-and-moving-endangered-species-protected-by-cites-if-theres-no-withdrawal-deal.
Geistiges Eigentum
Da das Europäische Patentamt keine EU-Agentur ist, hat ein EU-Austritt keine Auswirkungen auf das derzeitige europäische Patentsystem. Bestehende europäische Patente, die das Vereinigte Königreich abdecken, sind ebenfalls nicht betroffen. Per 1. Januar 2021 führt das Vereinigte Königreich die ESZ-Regelung weitgehend wie bisher weiter. Denn die britische ESZ-Gesetzgebung (The Patents (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019) wiederspiegelt weitgehend die bestehende ESZ-Verordnung der EU und sieht namentlich dieselbe Schutzdauer vor.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist in ihrem Leitfaden "Changes to SPC and patent law from 1 January 2021" darauf hin, dass für den Erhalt eines britischen ESZ auch eine Marktzulassung für den britischen Markt erforderlich ist. Patentinhaber müssen prüfen, ob ihre Marktzulassung für das gesamte Vereinigte Königreich oder nur für Nordirland oder Grossbritannien gültig ist.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt in der EU eine ESZ-Ausnahme für Exporte (SPC waiver). Die britische Regierung beabsichtigt, diese Ausnahmeregelung nach beizubehalten, allerdings mit einigen wichtigen Änderungen.
Für pädiatrische Verlängerungen bleiben die Anforderungen weitgehend die gleichen. Der Hauptunterschied besteht darin, dass ein Nachweis der Zulassung eines Produkts in allen EWR-Mitgliedsstaaten nicht mehr erforderlich ist; es genügt nachzuweisen, dass eine Zulassung im Vereinigten Königreich vorliegt.
Das Vereinigte Königreich führt ein spezielles Regulierungssystem für Orphan Drugs (Arzneimittel für seltene Krankheiten) weiter. Dieses wiederspiegelt weitgehend das bestehende EU-System.
Für weitere Informationen zu ESZ und dem geistigen Eigentum allgemein, siehe: «Intellectual property after 1 January».
Klinische Tests im Vereinigten Königreich werden aktuell schonnational verwaltet. Anträge für solche Tests im Vereinigten Königreich werden weiterhin von der britischen Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (Medicines and Healthcare products Regulatory Agency) genehmigt. Das Vereinigte Königreich nimmt keine Änderungen bei der Dauer der Daten- und Marktexklusivität vor.
Das Vereinigte Königreich gab bekannt, dass es den Schutz und die Durchsetzbarkeit der Rechte an allen bestehenden eingetragenen EU-Marken und Gemeinschaftsdesigns weiterhin gewährleistet, indem gleichwertige im Vereinigten Königreich eingetragene Marken oder Designs geschaffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an bestehenden EU-Marken oder eingetragenen Gemeinschaftsdesigns erhalten ein neues gleichwertiges britisches Recht ( vgl. dazu «Guidance Changes to EU and international designs and trade mark protection from 1 January 2021»).
Letzte Änderung 11.12.2020