Ziel und Zweck
Durch die Kontrolle von zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz unterstellt sind, soll insbesondere verhindert werden, dass solche Güter:
a) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) verwendet werden;
b) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen dienen könnten; oder
c) zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.