Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing)

Ziel und Zweck

Durch die Kontrolle von zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz unterstellt sind, soll insbesondere verhindert werden, dass solche Güter:

a) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) verwendet werden;
b) zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen dienen könnten; oder
c) zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet.

Länderlisten

Massnahmen Syrien

Syrien-spezifische Exportkontrolle:

Für die Ausfuhr der folgenden zivil und militärisch verwendbaren Güter nach Syrien ist aufgrund völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen eine Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 4 Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) erforderlich. Diese Liste gilt zusätzlich zu anderen bestehenden Bestimmungen und ist nicht abschliessend:

Fachkontakt
Letzte Änderung 02.08.2023

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Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrollen / Industrieprodukte
Holzikofenweg 36
3003 Bern
Schweiz

Tel. +41 58 462 68 50  

licensing@seco.admin.ch

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