Die Schweiz ist von den von der EU als Reaktion auf die US-Einfuhrzölle auf Stahl und Aluminium eingeführten Schutzmassnahmen auf Stahlimporten und Überwachungsmassnahmen auf Aluminiumimporten betroffen.

Schutzmassnahmen im Stahlbereich
Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31. Januar 2019 definitive Schutzmassnahmen auf Stahleinfuhren erlassen. Die Schutzmassnahmen gelten vom 2. Februar 2019 bis 30. Juni 2021. Sie werden in Form von länderspezifischen Zollkontingenten pro Produktekategorie (insgesamt 26) umgesetzt. Ausnahme bildet die Produktegruppe 1, für welche ein Globalkontingent ohne Länderaufteilung vorgesehen ist. Für die Schweiz bestehen länderspezifische Kontingente für die Produktgruppen 12, 14, 16, 17, 21, 26 und 27. Die Grösse der Kontingente wird am Durchschnitt der jährlichen Einfuhren der Jahre 2015, 2016 und 2017 mit einer Zusatzmenge von 5% bemessen, wobei die Kontingentsmengen jährlich um 3% erhöht werden.
Die aktuelle Ausschöpfung der Kontingente wird von der EU-Kommission unter diesem Link publiziert und laufend nachgeführt. Auf Einfuhren, welche die Kontingente übersteigen, muss ein Zusatzzoll von 25% entrichtet werden.
Weitere Informationen: Factsheet EU-Schutzmassnahmen (PDF, 111 kB, 04.12.2019)
EU-Überwachungsmassnahmen im Stahlbereich
Vor dem Hintergrund weltweiter Überkapazitäten bei der Stahlproduktion hat die EU bereits am 1. Juni 2016 Überwachungsmassnahmen im Stahlsektor (EU Durchführungsverordnung 2016/670 sowie EU Durchführungsverordnung 2017/1092) erlassen. Für die Einfuhr von Stahlprodukten in die EU war seither die Vorlage eines Überwachungsdokuments (Einfuhrlizenz) erforderlich. Die Überwachungsmassnahmen im Stahlsektor galten bis am 15. Mai 2020. Die EU-Überwachungsmassnahmen wurden nun durch ein Monitoring-System ersetzt (Link EU-Monitoring-System). Die Vorlage eines Überwachungsdokuments ist somit nicht mehr notwendig.
EU-Überwachungsmassnahmen im Aluminiumbereich
Die EU-Kommission hat am 25. April 2018 Überwachungsmassnahmen auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnissen in die EU erlassen (EU Durchführungsverordnung 2018/640). Gemäss dieser Verordnung war ab Mitte Mai 2018 für bestimmte Aluminiumerzeugnisse aus Drittländern ein Überwachungsdokument (Einfuhrlizenz) notwendig. Die Überwachungsmassnahmen im Aluminiumsektor galten bis am 15. Mai 2020. Die EU-Überwachungsmassnahmen wurden nun durch ein Monitoring-System ersetzt (Link EU-Monitoring-System). Die Vorlage eines Überwachungsdokuments ist somit nicht mehr notwendig.
Position der Bundesbehörden
Die Schweiz steht in engen Kontakt mit der EU-Kommission (DG Trade) und verfolgt die Reaktionen der EU auf die Einführung der US-Einfuhrzölle eng. Die Schweiz setzte sich bei der EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten wiederholt dafür ein, dass sie von den EU-Massnahmen ausgenommen wird. Die Schweiz verlangt, dass die EU ihre Handelsschutzmassnahmen so ausgestaltet, dass diese den Handel zwischen der Schweiz und der EU nicht einschränken sowie die Verpflichtungen des Freihandelsabkommens Schweiz-EU von 1972 vollumfänglich einhalten.
Letzte Änderung 24.06.2020
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