Telekommunikation: Schutz für Konsumenten wird verstärkt

Bern, 04.11.2009 - Der Bundesrat hat heute die Anpassung der Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) verabschiedet. Diese Änderungen bewirken unter anderem, dass die Konsumentinnen und Konsumenten besser geschützt und informiert werden, wenn sie ihr Mobiltelefon im Ausland verwenden oder Mehrwertdienste konsumieren.

Die Konsumenteninformation im Bereich der Mobiltelefonie wird durch die Änderungen in der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) verstärkt. So müssen einem Kunden, der sein Mobiltelefon im Ausland verwendet (internationales Roaming), ab 1. Juli 2010 die maximal anfallenden Kosten eines Anrufs mitgeteilt werden, zum Beispiel per SMS (Art. 10a FDV). Mit dieser Neuerung nähert sich die Schweiz den 2008 und 2009 von der Europäischen Union getroffenen Massnahmen an. Ausserdem muss künftig bei jeder Rechnungsstellung oder – für Prepaid-Lösungen – bei jedem Aufladen auf die Existenz der Schlichtungsstelle Telekommunikation (ombudscom) hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 FDV).

Abonnemente per SMS und Mehrwertdienste

Die Änderungen der FDV haben auch Änderungen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zur Folge: Abonniert ein Kunde Mehrwertdienste, die ihm per SMS oder MMS übermittelt werden, muss er alle Informationen zum Abonnement auf sein Mobiltelefon erhalten und von diesem Gerät aus bestätigen, dass er das Angebot annimmt. So wird es nicht mehr möglich sein, ein solches Abonnement zum Beispiel im Internet abzuschliessen (Art. 11b Abs. 1 und 2 PBV). Ab 1. Juli 2010 muss zudem der Code zur Deaktivierung des Dienstes bei jedem erhaltenen SMS oder MMS übermittelt werden (vgl. Art. 11b Abs. 3 PBV). Schliesslich muss die Preisangabe für 090x-Nummern darauf hinweisen, dass sie für Anrufe aus dem Festnetz gilt (vgl. Art. 11a Abs. 1 und 13a Abs. 3 PBV).  

Standorte der öffentlichen Sprechstellen

Im Bereich der Grundversorgung können die Gemeinden künftig auf das Recht auf mindestens eine öffentliche Sprechstelle auf ihrem Gebiet verzichten (Art. 20 Abs. 1 FDV). Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) konsultiert jeweils die Gemeinden bei der Festlegung der Standorte der öffentlichen Sprechstellen.

Neue Verwendung der von SWITCH erzielten Gewinne

Die Einnahmenüberschüsse, die SWITCH bei ihrer Tätigkeit der Zuteilung und Verwaltung von Internet-Domainnamen erzielt, können in Zukunft auch für die Finanzierung von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des Domain-Namen-Systems eingesetzt werden (Art. 14cter der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich, AEFV). Das BAKOM kann künftig einen Teil des Überschusses beispielsweise zur Finanzierung von internationalen Aufgaben oder Projekten im Bereich der Domain-Namen (DNS), namentlich zugunsten von Entwicklungsländern, verwenden.

Ausserdem kann SWITCH einen Domain-Namen sperren, wenn eine in der Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle den Verdacht hegt, dass dieser Domain-Name verwendet wird, um mit unrechtmässigen Methoden an schützenswerte Daten zu gelangen ("Phishing") oder um schädliche Software zu verbreiten (Art. 14fbis AEFV). Die Stiftung SWITCH  ist seit 2003 vom BAKOM mit der Registrierung der ".ch"-Domainnamen beauftragt. Als Rechtsgrundlage gilt die Verordnung des Bundesrates über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104).


Adresse für Rückfragen

Philipp Metzger, Vizedirektor BAKOM, Tel. 032 327 55 99



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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Letzte Änderung 30.01.2024

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