Ergänzende Sicherheitsanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen

Bern, 20.04.2011 - Der Bundesrat hat am 20. April 2011 die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung) verabschiedet, welche analog zur EU neue Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen vorschreibt. Die Anpassung der Verordnung stellt sicher, dass für die exportierenden Schweizer Maschinenhersteller keine neuen technischen Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen. Das neue Recht wird am 15. Dezember 2011 in Kraft treten.

Das Europäische Parlament und der Rat haben in ihrem sechsten Umweltaktionsprogramm beschlossen, die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter zu reduzieren. Gestützt auf dieses Umweltaktionsprogramm hat die EU die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 erlassen. Sie hat zur Folge, dass die Richtlinie 2006/42/EG (EU-Maschinenrichtlinie) betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden geändert werden muss.

Die Maschinensicherheit ist im Schweizer Recht auf der Grundlage des Produktesicherheits­gesetzes (PrSG) in der Maschinenverordnung geregelt und stellt die Umsetzung der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dar. Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA CH-EU, SR 0.946.526.81) hat die EU die Schweizer Regelungen über die Sicherheit von Maschinen als gleichwertiges Recht anerkannt. Damit die Gleichwertigkeit beibehalten wird, ist die Maschinenverordnung an die Änderungen der EU-Maschinenrichtlinie anzupassen. Damit wird sichergestellt, dass keine neuen technischen Handelshemmnisse entstehen und den exportierenden Schweizer Maschinenherstellern keine Nachteile erwachsen.

In den Änderungen werden Anforderungen bezüglich dem Inverkehrbringen von Pestizidausbringungsgeräten der EU-Maschinenrichtlinie und somit auch der Maschinenverordnung angefügt. Die neuen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen haben zum Ziel, die mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt zu minimieren. Die Änderungen sind, analog dem EU-Recht, ab dem 15. Dezember 2011 ohne Übergangsfrist anzuwenden.


Adresse für Rückfragen

Franz Schild, Leiter Ressort Produktesicherheit, SECO
Tel. 043 322 21 40



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Der Bundesrat
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Letzte Änderung 30.01.2024

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