Embargogesetz: Verzicht auf Revision

Bern, 16.12.2011 - Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 vom Vernehmlassungsergebnis zur Änderung des Embargogesetzes Kenntnis genommen. Aufgrund der starken Kritik an den Kernpunkten der Vorlage hat der Bundesrat beschlossen, auf eine Revision des Gesetzes zu verzichten.

Das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) hat sich seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 grundsätzlich als solide Grundlage für die Umsetzung internationaler Sanktionsbeschlüsse in der Schweiz bewährt. Dennoch hat die Erfahrung bei der Anwendung des Gesetzes ein punktuelles Verbesserungspotenzial gezeigt.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2010 beauftragte der Bundesrat deshalb das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD, ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung des EmbG durchzuführen. Mit der Revision sollte eine effiziente Durchführung der internationalen Amtshilfe im Embargobereich sichergestellt werden. Zusätzlich zur modifizierten Amtshilfe-bestimmung wurde eine Reihe weiterer Revisionspunkte in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen. Dazu gehörten die Erweiterung des Anwendungsbereichs des EmbG (Möglichkeit zur Einziehung von Vermögenswerten), die Ausdehnung des Geltungsbereichs des EmbG auf Handlungen im Ausland (Extraterritorialität), die Einführung eines Straf- und Haftungsausschlusses bei gutgläubiger Befolgung von Zwangsmassnahmen sowie verschiedene Anpassungen im Bereich der Strafbestimmungen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 11. Oktober 2010. Insgesamt gingen 43 Stellungnahmen ein.

Die Kernpunkte der Vorlage zogen starke Kritik der Vernehmlassungsteilnehmer auf sich und dürften nicht mehrheitsfähig sein. Insbesondere der vorgeschlagene Ausschluss des Rechtsschutzes bei der Übermittlung von Informationen im Rahmen der internationalen Amtshilfe im Embargobereich wurde stark kritisiert. Die Gegner der geplanten Bestimmung machten geltend, dass ein Ausschluss des Rechtsschutzes im Widerspruch zu den allgemeinen in der Bundesverfassung verankerten Verfahrensgarantien stehe und übermässig in die geschützten Grundrechte der betroffenen Personen eingreife.

Die Ausdehnung des räumlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf bestimmte Handlungen im Ausland fand ebenfalls keine Zustimmung. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer wiesen darauf hin, dass die Anwendung des Extraterritorialitätsprinzips nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts grundsätzlich eine doppelte Strafbarkeit voraussetze. Das Territorialitätsprinzip sei im Verwaltungsrecht tief verankert, weshalb daran festzuhalten sei. Die übrigen, weniger strittigen Änderungsvorschläge sind von weniger grosser Bedeutung.

Eine Anpassung der Vorlage an die vorgebrachten Kritikpunkte erwies sich als nicht möglich. Bereits im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung waren mögliche Kompromissvorschläge überprüft und als nicht zielführend verworfen worden. Abschliessend ist zu erwähnen, dass es in den letzten Jahren zu keinen nennenswerten Problemen im Zusammenhang mit der Gewährung von internationaler Amtshilfe unter dem Embargogesetz gekommen ist. Der Bundesrat beschloss aus diesen Gründen, die Arbeiten zur Änderung des EmbG einzustellen und keine Botschaft zu Handen der Eidgenössischen Räte zu verfassen.


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Erwin Bollinger, Leiter Exportkontrollen und Sanktionen, SECO, Tel. 031 322 23 46



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Letzte Änderung 30.01.2024

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