Mengenangaben von Waren neu geregelt

Bern, 05.09.2012 - Mengenangaben von abgepackten Waren (Fertigpackungen) und im Offenverkauf müssen stimmen – das ist für Konsumentinnen und Konsumenten ebenso wichtig wie für Hersteller, Importeure und Händler. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine neue Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen genehmigt. Sie bringt klarere Bestimmungen für alle Beteiligten. Wein darf im Inland weiterhin in 70-cl-Flaschen verkauft werden.

Die meisten Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen) und werden in Abwesenheit der Kundinnen und Kunden abgewogen. Wie bei solchen Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden muss und wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind, regeln zurzeit zwei Verordnungen aus dem Jahr 1998. Sie werden auf den 1. Januar 2013 durch neue Vorschriften ersetzt.

Die neue Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung) beseitigt Unklarheiten der bisherigen Vorschriften und berücksichtigt neuere technische Möglichkeiten. Dazu gehören etwa Waagen mit Tarafunktion, die es erlauben, das Gewicht von Verpackungsmaterialien vom Gewicht der Ware abzuziehen. Bei der Überarbeitung wurden die Regelungen auch an internationale Entwicklungen angepasst, zum Beispiel bei der Regelung von Mehrfachpackungen oder des Abtropfgewichts bei Konserven.

Die Verordnung beantwortet auch die Frage, ob für Wein auch in der Schweiz nur noch 75-cl-Flaschen und keine 70-cl-Flaschen mehr verwendet werden dürfen, wie es die Europäische Union vorschreibt. Mit Rücksicht auf die Tradition in einigen Schweizer Weinbauregionen wird diese Einschränkung für den Verkauf im Inland nicht übernommen. Für den Export in die EU ist dagegen, wie schon heute, das EU-Recht massgebend; 70-cl-Flaschen dürfen also nicht verwendet werden.

Um den Konsumentinnen und Konsumenten den Vergleich zwischen den verschiedenen Flaschengrössen zu erleichtern, ändert der Bundesrat die Preisbekanntgabeverordnung. Dort wird festgehalten, dass nun auch bei Weinflaschen künftig der Grundpreis, zum Beispiel pro Deziliter, angegeben werden muss. Diese Angabe muss nicht auf der Etikette der Flasche zu finden sein, sondern dürfte in der Regel auf einem separaten Schild am Verkaufsgestell aufgeführt werden.

Auf den 1. Januar 2013 wird schliesslich auch eine neue Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen in Kraft treten. Diese regelt Einzelheiten etwa für den Verkauf von Waren nach Stückzahl oder das Verfahren zum Bestimmen des Abtropfgewichts bei Konserven.


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Hans-Peter Vaterlaus, Bundesamt für Metrologie (METAS), Tel. +41 31 323 33 04



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Letzte Änderung 14.05.2024

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