Internet: höhere Datenübertragungsraten und neue Regeln für die Domainnamen

Bern, 05.11.2014 - Die Mindestgeschwindigkeit für den Breitband-Internetzugang in der Grundversorgung wird verdoppelt – diese ist eine von mehreren Änderungen, die der Bundesrat im Rahmen diverser Verordnungsrevisionen im Fernmeldebereich verabschiedet hat. Mit diesen Anpassungen werden zudem die Transparenz sowie die Preisangabe bei Fernmelde- und Mehrwertdiensten verbessert sowie die Mittel verstärkt, die dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bei der Störungsbekämpfung im Frequenzspektrum zur Verfügung stehen. Die Verwaltung der Internet-Domainnamen ".ch" und ".swiss" wird künftig in einer separaten Verordnung über die Internet-Domains (VID) geregelt, die ebenfalls vom Bundesrat verabschiedet worden ist. Die neuen Bestimmungen werden am 1. Januar bzw. 1. Juli 2015 in Kraft treten.

Durch die vom Bundesrat verabschiedeten Verordnungsänderungen wird namentlich vorgesehen, die Internet-Zugangsgeschwindigkeit zu verdoppeln, welche die Swisscom ihren Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung anbieten muss. Seit dem 1. März 2012 beträgt die Downloadrate (vom Netz zu den Nutzerinnen und Nutzern) mindestens 1000 kbit/s und die Uploadrate 100 kbit/s. In Zukunft soll die Zugangsgeschwindigkeit demnach auf 2000/200 kbit/s erhöht werden. Der Höchstbetrag von Fr. 55.- pro Monat (exkl. MwSt.) für einen Anschluss mit einer solchen Internetverbindung bleibt unverändert.

Preistransparenz

Der Bundesrat hat ausserdem den Konsumentenschutz im Bereich der Mehrwertdienste verbessert indem er die Bestimmungen über die Preisangaben verschärft hat. So muss der Preis für eine Dienstleistung, die im Internet angeboten wird, klar und in unmittelbarer Nähe bei der Stelle angezeigt werden, an der die Konsumentinnen und Konsumenten zur Annahme des Angebots klicken müssen. Zudem können Telekommunikationsanbieter keine Zusatzkosten mehr zu den angegebenen Preisen verlangen, zum Beispiel für die Verbindungsherstellung zu einer Mehrwertdienstnummer oder für die Dauer eines solchen Anrufs. Anrufe auf 0800er-Nummern werden somit wirklich kostenlos, unabhängig davon, ob sie von einem Festanschluss oder vom Mobiltelefon getätigt werden.

Ebenfalls verbessert wurde die Preistransparenz bei Anrufen auf Nummern in unternehmensweiten Fernmeldenetzen (058er-Nummern). Bei der Verbindungsherstellung müssen die Kundinnen und Kunden künftig kostenlos, ohne Werbung und einfach darauf hingewiesen werden, wenn höhere Tarife verlangt werden als für Anrufe auf geografische Nummern. Schliesslich wurden Massnahmen getroffen, um gegen die missbräuchliche Verwendung von Schweizer Telefonnummern für Werbeanrufe ("Spoofing") vorzugehen. Die Fernmeldedienstanbieter können solche Anrufe in Zukunft mit dem Einverständnis der Nummerninhaberinnen und Nummerninhaber sperren.

Diese Änderungen erfolgen in der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) und der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV).

Bessere Mittel zur Störungsbekämpfung

Künftig kann das BAKOM die Kosten für die Suche nach einer Störung auf die Nutzerinnen und Nutzer übertragen, die durch ihre Elektrogeräte oder Fernmeldeanlagen entstehen. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen sowohl die Störung verursachenden als auch die davon betroffenen Anlagen in jeder Hinsicht den Vorschriften entsprechen. Das BAKOM ist zunehmend mit Störungen konfrontiert, die auf eine unsachgemässe Montage von Elektrogeräten oder Fernmeldeanlagen zurückzuführen sind, weil die Anweisungen des Herstellers oder die anerkannten technischen Regeln nicht eingehalten werden. Im letzteren Fall können die Installateurinnen und Installateure haftbar gemacht werden. Darüber hinaus erhält das BAKOM auch zahlreiche Störungsmeldungen, die eigentlich keine sind: Meist handelt es sich bei den Störquellen um Geräte, die aufgrund eines Defekts nicht richtig funktionieren. Diese Massnahme dürften dafür sorgen, dass die Nutzerinnen und Nutzer ihre elektronischen Geräte oder Fernmeldeanlagen zuerst überprüfen - oder überprüfen lassen - bevor sie sich ans BAKOM wenden.

Dafür angepasst wurden die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV), die Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) sowie die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).

Veröffentlichung einer Liste der Anlagen mit Störungsrisiko

Das BAKOM verbessert ausserdem die Information an die Konsumentinnen und Konsumenten sowie an die Marktakteure: Das Amt wird im Internet Informationen zu Fernmeldeanlagen veröffentlichen, die technisch nicht konform sind und ein Störungsrisiko bergen. Dies soll die Konsumentinnen und Konsumenten vom Kauf sowie die Händler vom Import und Verkauf problematischer Anlagen abhalten.

Verordnung zu den Domainnamen ".ch" und ".swiss"

Die neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) sieht eine Trennung der Funktion der Registry oder Registerbetreiberin (Verwaltung der Datenbank der Domainnamen) und der Registrare (Vermarktung von Domainnamen) vor. Die Stiftung SWITCH ist damit beauftragt worden, die Domainnamen der Landes-Domain der ersten Ebene ".ch" bis am 31. März 2015 zu verwalten. Bis zu diesem Datum kann sie daher beide Aufgaben gleichzeitig wahrnehmen. Für die Zukunft musste diese Regelung jedoch an das Modell angepasst werden, das sich auf internationaler Ebene durchgesetzt hat. Im neuen, noch auszuschreibenden Mandat wird der Registry die Organisation, die Administration und die zentrale Verwaltung der Domain ".ch" übertragen. Die Registrare wiederum werden die Domainnamen kommerziell vertreiben. Letztere werden den interessierten Personen weiterhin gemäss dem Prioriätsprinzip ("first come, first serve") zugewiesen.

Die VID sieht das Registry-Registrar-Modell auch für die neue generische Top-Level-Domain ".swiss" vor. Die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), die weltweit für das Adressierungs- und Namensgebungssystem verantwortlich ist, hat die entsprechende Verwaltung von .swiss dem Bund übertragen. Internetadressen mit ".swiss" müssen die Interessen der schweizerischen Gemeinschaft fördern und stärken. Auch können ausschliesslich Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder solche mit einem besonderen Bezug zur Schweiz den .swiss-Domainnamen beim BAKOM direkt beantragen. Letzteres übernimmt die Funktion der Registry. Die neue Domain wird im Laufe des nächsten Jahres verfügbar sein.

Wie es der Bund bei der Erweiterung ".swiss" getan hat, können auch andere schweizerische öffentliche Organisationen bei der ICANN die Zuteilung einer so genannten generischen Erweiterung der ersten Ebene beantragen. Die VID sieht überdies Bestimmungen über die Verwaltung allfälliger neuer Erweiterungen vor.


Adresse für Rückfragen

Annalise Eggimann, Vizedirektorin und Co-Leiterin der Abteilung Telecomdienste, Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
+41 58 460 55 82, annalise.eggimann@bakom.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

Bundesamt für Kommunikation
http://www.bakom.admin.ch

Letzte Änderung 14.05.2024

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