Sanktionen gegenüber der Republik Mali

Bern, 22.11.2017 - Der Bundesrat hat am 22. November 2017 Zwangsmassnahmen gegenüber der Republik Mali sowie gegenüber Personen, Unternehmen und Organisationen, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in diesem Staat direkt oder indirekt untergraben, erlassen. Damit setzt der Bundesrat die vom UNO-Sicherheitsrat in der Resolution 2374 (2017) beschlossenen Sanktionen in schweizerisches Recht um. Die entsprechende Verordnung tritt am 22. November 2017 in Kraft.

Mit der Resolution 2374 (2017) vom 5. September 2017 hat der Sicherheitsrat die Sperrung von Vermögenswerten sowie ein Ein- und Durchreiseverbot gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen angeordnet, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Mali untergraben. Zurzeit ist die Liste der betroffenen Personen, Unternehmen oder Organisationen noch leer.

Mit diesen Massnahmen möchte der Sicherheitsrat die Umsetzung des 2015 in Algier unterzeichneten «Abkommens für Frieden und Versöhnung in Mali» fördern. Denn seit der Machtübernahme durch terroristische Unabhängigkeitsgruppierungen im Norden des Landes in den Jahren 2012 und 2013 und dem Staatsstreich vom März 2012 befindet sich Mali in einer Krise. Die Durchführung von Wahlen (2013 und 2016) sowie die Unterzeichnung des Abkommens von Algier waren zwar als Fortschritte zu werten. Dennoch bestehen weiterhin Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens, da die Regierung instabil ist, grosse soziale Spannungen herrschen und es im Norden des Landes immer wieder zu Terrorakten kommt. Mit der einstimmig verabschiedeten Resolution 2374 (2017) gemäss Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen belegt der Sicherheitsrat Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sanktionsausschuss noch zu bestimmen sind, mit einem Reiseverbot und sperrt deren Vermögenswerte.

Mit der Verordnung vom 22. November 2017 übernimmt der Bundesrat die verbindlichen Bestimmungen der Resolution 2374 (2017). Die beschriebenen Massnahmen treten am 22. November 2017 um 18.00 Uhr in Kraft.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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