Bundesrat revidiert die Jugendarbeitsschutzverordnung

Bern, 25.04.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. April 2018 die Jugendarbeits-schutzverordnung revidiert. Jugendliche müssen nicht länger das 18. Altersjahr abwarten, um gefährliche Arbeiten in ihrem erlernten Beruf zu verrichten.

Immer mehr Jugendliche schliessen ihre obligatorische Schulzeit früher ab. Damit erhöht sich auch die Anzahl jener, die ihre Ausbildung bereits vor dem 18. Altersjahr beenden. Unter 18-Jährige, die nicht in einer Ausbildung sind, durften bisher keine gefährlichen Arbeiten verrichten. Deswegen mussten ausgebildete Jugendliche nach Abschluss der Lehre das 18. Altersjahr abwarten, bevor sie wieder gefährliche Arbeiten in ihrem erlernten Beruf ausüben durften. Mit der Revision der Jugendarbeitsschutzverordnung (Art. 4 Abs. 1bis ArGV 5; SR 822.115) ermöglicht der Bundesrat allen Jugendlichen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidgenössischen Berufsattest EBA unabhängig von ihrem Alter die uneingeschränkte Ausübung ihres erlernten Berufes.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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