Coronavirus: Kantone können in Ausnahmefällen kurzzeitig zusätzliche Massnahmen beantragen

Bern, 27.03.2020 - Der Bundesrat kann den Kantonen im Kampf gegen das Coronavirus erlauben, kurzzeitig die Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen einzuschränken oder einzustellen, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert. An seiner Sitzung vom 27. März 2020 hat er eine Anpassung der entsprechenden Verordnung beschlossen.

Wenn aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, kann der Bundesrat einem Kanton erlauben, kurzzeitig die Tätigkeit ganzer Wirtschaftsbranchen einzuschränken oder einzustellen. Betriebe, die glaubhaft die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene erfüllen, können ihren Betrieb allerdings weiterführen.

Voraussetzung für ein Gesuch ist, dass im Kanton die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung auch nach Unterstützung durch andere Kantone nicht mehr ausreichen. Voraussetzung ist auch, dass die betroffenen Wirtschaftsbranchen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sind, die Präventionsmassnahmen einzuhalten und nicht mehr voll funktionsfähig sind, weil Grenzgänger ausbleiben. Ausserdem müssen die Sozialpartner dem Entscheid zustimmen und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der Gesundheitseinrichtungen muss sichergestellt sein. Gehen die von einem Kanton getroffenen Massnahmen über die Ermächtigung des Bundesrates hinaus, so entfällt die Kurzarbeitszeitentschädigung des Bundes.

Hintergrund dieser Regelung ist ein Entscheid des Kantons Tessin, Betriebe und Baustellen für eine befristete Dauer zu schliessen. Der Bundesrat hatte am 20. März beschlossen, dass die Kantone lediglich einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen können, welche die Massnahmen zum Abstandhalten und zur Hygiene nicht einhalten.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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