Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe nicht angezeigt

Bern, 13.05.2020 - Der Bundesrat hat den Bericht zur Prüfung einer Vereinfachung der Vorschriften über die Preisbekanntgabe am 13. Mai 2020 gutgeheissen. Im Bericht wurde geprüft, ob für die Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe sowie deren Durchsetzung von Amtes wegen eine Vereinfachung möglich und angezeigt ist. Er gelangt zum Ergebnis, dass sich die geltenden Vorschriften bewährt haben und Rechtssicherheit gewährleisten. Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) soll nicht geändert werden.

Es wurden mehrere Varianten mit ihren Vor- und Nachteilen geprüft und analysiert. Diese Varianten beziehen sich auf die Vereinfachung und Flexibilisierung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe sowie deren Durchsetzung von Amtes wegen. Auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung und Analyse der verschiedenen Varianten ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass die PBV nicht geändert werden soll.

Die heute geltenden Bestimmungen in der PBV zur Verhinderung von Täuschungen bei Vergleichspreisen (Halbierungsregel und Zweimonatsregel) konkretisieren die Vorgaben des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und haben sich in der Praxis bewährt. Sie sind klar formuliert und einfach anwendbar, was Anwendungs- und Vollzugskosten für alle Marktbeteiligten und die Vollzugsbehörden tief hält. Sie sind überdies seit geraumer Zeit etabliert und sowohl den Vollzugsbehörden als auch den Anwendern gut bekannt. Sie gewährleisten Preistransparenz und verhindern eine Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten.

Eine Änderung der aktuellen Bestimmungen würde neben Kosten (Transitions-, Anwendungs-, Informations- sowie Vollzugskosten) zu Rechtsunsicherheit führen. Es obläge künftig verstärkt den Gerichten, im Einzelfall festzulegen, ob ein bestimmter Preisvergleich irreführend ist. Auch die zeitliche Ausdehnung von Preisvergleichsfristen ist fragwürdig, denn ein Vergleichspreis verliert mit wachsender Zeitdauer an Aussagekraft und die Irreführungsgefahr nimmt zu.

Der Vollzug (Kontrollen/Überwachung und Strafverfolgung) von Amtes wegen durch die Kantone ist seit über 40 Jahren eingespielt und hat sich zur Gewährleistung der Preis- und Markttransparenz bewährt. Er trägt dem Charakter der Preistransparenz als öffentlichem Gut Rechnung.

Es ist deshalb aus Sicht des Bundesrats nicht erkennbar, dass Änderungen der PBV hinsichtlich der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe die Funktionsfähigkeit der Märkte verbessern würden. Gesamtwirtschaftlich würde durch eine Änderung der PBV nichts gewonnen.


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Letzte Änderung 14.05.2024

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