Sanktionsmassnahmen betreffend Libanon

Bern, 01.11.2006 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. November 2006 ein Rüstungsgüterembargo betreffend Libanon beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Schweiz setzt damit Resolution 1701 des UNO-Sicherheitsrates vom 11. August 2006 um. Die Verordnung tritt am 2. November 2006 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen betreffend Libanon verbietet den Export von Rüstungsgütern und verwandtem Material. Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlung und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit den genannten Gütern ist ebenfalls untersagt.

In Resolution 1701 (2006) erachtet der Sicherheitsrat die Entwaffnung aller Milizen im Libanon als zentrale Voraussetzung für eine langfristige Waffenruhe zwischen Israel und Libanon. Entsprechend richten sich die Sanktionen in ihrer Zielsetzung nicht gegen Libanon als Staat, sondern gegen bewaffnete Milizen wie die Hisbollah.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen vom Embargo der UNO bewilligen, sofern die entsprechenden Lieferungen von der Regierung Libanons oder den Interimskräften der UNO im Libanon (UNIFIL) genehmigt wurden.

Reine Rüstungsgüterembargos können grundsätzlich mittels der bestehenden Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung umgesetzt werden. Da die vom Sicherheitsrat betreffend Libanon erlassenen Massnahmen jedoch über ein reines Güterembargo hinausgehen und auch sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern verbieten, hat der Bundesrat entschieden, zur lückenlosen Umsetzung von Resolution 1701 eine Spezialverordnung zu erlassen.Aus der Schweiz wurde seit 1998 Kriegsmaterial im Wert von rund 35'000 Franken nach Libanon exportiert. Es handelte sich dabei um 21 Hand- und Faustfeuerwaffen für die Armee und die Präsidialgarde.

Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


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Letzte Änderung 30.01.2024

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