Coronavirus: Mehr Sicherheit für die Auffangeinrichtung BVG

Bern, 01.07.2020 - Die Auffangeinrichtung BVG ist eine von den Sozialpartnern getragene Stiftung mit gesetzlichem Auftrag im Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie hat unter anderem die Aufgabe, Freizügigkeitsguthaben von Personen zu verwalten, die nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht in eine neue Pensionskasse überwiesen werden können. Die Corona-Pandemie stellt die Auffangeinrichtung vor besondere Herausforderungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 eine Botschaft für eine Gesetzesänderung verabschiedet, die es dem Bund erlaubt, für die Auffangeinrichtung bei Bedarf sehr rasch ein unverzinsliches Konto zu eröffnen.

Die Auffangeinrichtung BVG befindet sich aufgrund der pandemiebedingten Verwerfungen an den Börsen in einer schwierigen Situation. Sie muss trotz der Negativverzinsung durch die Schweizerische Nationalbank den Nominalwert der ihr anvertrauten Freizügigkeitsgelder garantieren (Pensionskassen-Guthaben, das eine versicherte Person beim Verlassen einer Pensionskasse «mitnimmt»). Ihr Deckungsgrad ist bereits von 108.7% Ende 2019 auf 105.85% Ende Mai 2020 gesunken, und ihre Schwierigkeiten könnten sich weiter verschärfen. Denn die Auffangeinrichtung ist verpflichtet, Freizügigkeitsguthaben anzunehmen und könnte daher mit einem deutlichen Zufluss von Geldern aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit konfrontiert sein. Dies senkt ihren Deckungsgrad. Auch kann die schwierige ökonomische Situation die Unsicherheiten an den Finanzmärkten weiter verschärfen.

Angesichts dieser Situation haben die Sozial- und Gesundheitskommissionen beider Parlamentskammern dem Bundesrat empfohlen, für die Auffangeinrichtung BVG bei der zentralen Tresorerie des Bundes oder bei der Schweizerischen Nationalbank rasch ein Konto zu schaffen, das nicht mit Negativzinsen belastet wird. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schlägt der Bundesrat dem Parlament nun mit seiner Botschaft vor: Die Auffangeinrichtung soll Mittel aus dem Freizügigkeitsbereich zinslos bei der Bundestresorerie anlegen können, sofern ihr Deckungsgrad die Schwelle von 105% unterschreitet. Dieses Recht soll für drei Jahre gelten. In dieser Zeit soll eine langfristige Lösung vorbereitet werden. Geplant ist eine rasche Behandlung der Gesetzesanpassung, so dass das Parlament bereits im Herbst über die Vorlage befinden kann.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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