Ukraine: Bundesrat hat verschiedene Kriegsmaterial-Geschäfte beurteilt
Bern, 03.06.2022 - Der Bundesrat hat am 3. Juni 2022 die Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial durch Drittstaaten an die Ukraine sowie die Ausfuhr von Kriegsmaterial-Zulieferungen in Form von Baugruppen und Einzelteilen an europäische Rüstungsunternehmen beurteilt. Aufgrund der Ausfuhrkriterien des Kriegsmaterialgesetzes und des neutralitätsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots kann die Schweiz einer Anfrage um Weitergabe von Kriegsmaterial mit Schweizer Ursprung an die Ukraine nicht zustimmen. Kriegsmaterial-Zulieferungen in Form von Baugruppen und Einzelteilen an europäische Rüstungsunternehmen sollen aber möglich bleiben, auch wenn das im Ausland hergestellte Kriegsmaterial in die Ukraine gelangen könnte.
Die Schweiz hat Anfragen von Deutschland und Dänemark zur Weitergabe von Kriegsmaterial an die Ukraine erhalten. Die Anfrage Deutschlands betrifft ca. 12'400 Patronen 35mm Munition Schweizerischen Ursprungs für den Flugabwehrpanzer GEPARD sowie ehemals von Dänemark beschaffte und nach der Ausmusterung in Deutschland stationierte Piranha III Radschützenpanzer. Bei der Anfrage Dänemarks geht es um 22 Piranha III Radschützenpanzern aus Schweizer Produktion.
Gemäss Kriegsmaterialgesetz sind Kriegsmaterialexporte abzulehnen, wenn das Bestimmungsland in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Russland und die Ukraine befinden sich in einem solchen Konflikt. Da Ausfuhren aus der Schweiz in die Ukraine aufgrund des neutralitätsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots und des Kriegsmaterialgesetzes nicht bewilligt werden können, ist auch eine Zustimmung zu einer Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial durch Deutschland und Dänemark an die Ukraine nicht möglich.
Kriegsmaterial-Zulieferungen an europäische Rüstungsunternehmen bleiben möglich
Der Bundesrat hat zwei Gesuche von Schweizer Unternehmen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial-Zulieferungen in Form von Einzelteilen und Baugruppen an Rüstungsunternehmen in Deutschland und Italien beurteilt. Das eine Gesuch betrifft Panzerfaustkomponenten, das andere Komponenten für die Flugabwehr. Beide Geschäfte bergen das Risiko, dass einige der Komponenten im Ausland in Kriegsmaterial verbaut werden, das schliesslich an die Ukraine geliefert wird. Das Kriegsmaterialgesetz sieht vor, dass Schweizer Unternehmen an den internationalen Wertschöpfungsketten der Rüstungsindustrie partizipieren können. Gemäss der bundesrätlichen Praxis werden solche Kriegsmaterial-Zulieferungen von Einzelteilen und Baugruppen grundsätzlich bewilligt, sofern ihr Anteil am Endprodukt eine gewisse Warenwertschwelle unterschreitet (für Länder wie Italien und Deutschland: 50%).
Der Bundesrat hat beschlossen, diese Praxis weiterzuführen. Derartige Exporte sind mit dem Neutralitätsrecht vereinbar.
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Letzte Änderung 14.05.2024
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