Bundesrat will indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung

Bern, 03.09.2025 - Schweizer Unternehmen sollen bei ihrer Geschäftstätigkeit die Menschenrechte einhalten und die Umwelt schützen. Gleichzeitig müssen sie im In- und Ausland wettbewerbsfähig bleiben. Um die notwendige internationale Abstimmung weiterhin zu gewährleisten, sind Gesetzesanpassungen notwendig. An seiner Sitzung vom 3. September 2025 hat der Bundesrat entschieden, der Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Das Schweizer Recht verlangt von den grossen Schweizer Unternehmen, dass sie über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Massnahmen berichten und damit Transparenz schaffen. Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien müssen zudem weitgehende Sorgfalts- und Berichtserstattungspflichten einhalten.

Die Schweiz hat sich mit dieser Regelung für eine international abgestimmte Gesetzgebung entschieden. Dies ist zentral für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen. Die Europäische Union (EU) plant neue Bestimmungen, von denen auch Unternehmen in der Schweiz betroffen sein werden. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass Gesetzesanpassungen erforderlich sind. Nur so kann die internationale Abstimmung weiterhin gewährleistet werden.

Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative

In seiner Sitzung vom 3. September 2025 hat der Bundesrat daher entschieden, der Volksinitiative für eine nachhaltige Unternehmensführung einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Dieser soll nicht über die künftigen Bestimmungen der EU hinausgehen, sowie anerkannte internationale Standards berücksichtigen. Dies betrifft die Vorschriften über den Inhalt der Sorgfaltspflichten und der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Der Bundesrat wird die konkrete materielle Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt festlegen, sobald Klarheit über die Stossrichtung der künftigen Bestimmungen der EU (sog. Omnibus-Richtlinien) besteht. Die Vernehmlassungsvorlage wird er bis Ende März 2026 verabschieden.


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Letzte Änderung 22.04.2025

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