Aktualisierung des bilateralen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Bern, 14.04.2015 - Die Schweiz und die Europäische Union (EU) haben das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) im Bereich der Biozid- und Bauprodukte revidiert. Mit dieser Anpassung an die Weiterentwicklung des schweizerischen und europäischen Rechts bleiben die durch das Abkommen gewährten Vorteile weiterhin bestehen. Die Änderung ist am 14.4.2015 in Kraft getreten.

Durch den Beschluss 1/2015 des Gemischten Ausschusses haben die Schweiz und die EU vier Kapitel im Anhang 1 des MRA angepasst. Die Revision des Kapitels über die Biozidprodukte, welche den rechtlichen Entwicklungen in der Schweiz und der EU Rechnung trägt (Biozidprodukteverordnung; Verordnung (EU) Nr. 528/2012), wurde vom Bundesrat genehmigt. Dieses Kapitel garantiert im Bereich der Biozidprodukte die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen, welche die Behörden der beiden Parteien erteilt haben. Dadurch werden den Unternehmen in der Schweiz und in der EU einheitliche und vereinfachte Marktzugangsbedingungen gewährt. Gleichzeitig wird ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt garantiert, indem die Zusammenarbeit zwischen den Schweizer und den EU-Behörden gestärkt wird. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gewisse Dienstleistungen für Schweizer Behörden und Unternehmen erbringen und erhält dafür von der Schweiz einen angemessenen finanziellen Beitrag.

Das Kapitel über die Bauprodukte wurde nach Inkrafttreten der revidierten rechtlichen Grundlagen in der Schweiz und der EU entsprechend angepasst. Das Bundesgesetz und die Verordnung über Bauprodukte sind in der Schweiz im Oktober 2014 in Kraft getreten und entsprechen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die seit Juli 2013 vollständig anwendbar ist. Schweizer Bauprodukte profitieren somit weiterhin von einem erleichterten Zugang zum EU-Markt, dank eines Zertifikats, dass die Konformität mit den gesetzlichen Grundlagen der beiden Vertragsparteien aufgrund der gleichwertigen Schweizer Gesetzgebung bescheinigt. Schweizer Konformitätsbewertungsstellen werden gemäss Abkommen von der EU anerkannt.

Ausserdem haben die Schweiz und die EU die Kapitel des MRA über die «Gute Laborpraxis» und die «Gute Herstellungspraxis» angepasst, die für verschiedene Kategorien von Chemikalien und Arzneimitteln gelten. Diese Bestimmungen reduzieren insbesondere den administrativen Aufwand für Schweizer Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind.

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU wurde im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossen und gewährleistet die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für zahlreiche Industrieprodukte. In den 20 Kapiteln des Anhangs 1 wird festgehalten, auf welche Produktsektoren die gegenseitige Anerkennung Anwendung findet. Diese Sektoren entsprechen einem Exportvolumen von rund 32 Milliarden Franken. Das MRA trägt zur Beseitigung von Handelshemmnissen bei indem die gesetzlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungen nicht doppelt durchgeführt werden müssen, weil die Rechtsgrundlagen der Schweiz und der EU gegenseitig als gleichwertig anerkannt sind. Das Abkommen garantiert den Schweizer Produzenten somit einen erleichterten Zugang zum EU-Markt und gleichzeitig eine bessere Wettbewerbsfähigkeit.

Der genannte Beschluss liegt in englischer Sprache vor und wird in den Landessprachen veröffentlicht, sobald die Vertragsparteien die Übersetzungen abgeschlossen haben.


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Letzte Änderung 12.02.2020

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