Coronavirus: Bundesrat ändert die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV)

Bern, 21.04.2021 - Der Bundesrat hat am 21. April 2021 die temporäre Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) auf unbefristete Zeit hin verlängert. Dies kommt dem Schaustellergewerbe zugute: Die RGV soll auch künftig ermöglichen, dass Schausteller eine zeitgerechte Prüfung und Erstellung von Sicherheitsnachweisen für Schaustelleranlagen und Zirkuszelte erhalten können.

Die Schausteller und Zirkusbetreiber sind aufgrund der Covid-Situation sowie der von in- und ausländischen Behörden angeordneten Massnahmen wirtschaftlich besonders stark betroffen. Durch die Verordnungsänderung können sie dauerhaft auf eine grössere Anzahl von anerkannten bzw. akkreditierten Inspektionsstellen zurückzugreifen, die Sicherheitsnachweise erstellen können. Eine grössere Anzahl solch anerkannter Prüfstellen kann insbesondere dazu beitragen, einen Prüfstau zu verhindern. Es ist davon auszugehen, dass viele Schausteller und Zirkusbetreiber gleichzeitig die Dienstleistungen der Inspektionsstellen beanspruchen wollen, sobald die epidemiologische Situation die Schausteller- oder Zirkusbetreibertätigkeit wieder zulässt.

Gültigkeitsdauer von Sicherheitsnachweisen

Die Gültigkeitsdauer von Sicherheitsnachweisen, die vor dem 11. Mai 2020 (Inkrafttreten der RGV-Änderung vom 8. Mai 2020) nach schweizerischem Recht erstellt wurden, gilt automatisch um sechs Monate verlängert. Mit der unbefristeten Verlängerung dieser Verordnungsbestimmung gilt die Regelung neu über das Datum vom 10. Mai 2021 hinaus.

Damit wird nicht die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsnachweise ein zweites Mal verlängert, sondern die Befristung der RGV-Änderung aufgehoben. Beispielsweise wird ein Sicherheitsnachweis, der grundsätzlich nur bis Ende März 2021 gültig wäre, wegen der ursprünglich befristeten Verordnungsregelung lediglich bis am 10. Mai 2021 verlängert (also nur für etwa 1,5 Monate). Mit der vom Bundesrat am 21. April beschlossenen Änderung der RGV gilt dieser Sicherheitsnachweis neu bis Ende September 2021 (also für sechs Monate länger).

Automatische Anerkennung von ausländischen Inspektionsstellen

Ausländische Inspektionsstellen, die eine gültige Akkreditierung für den entsprechenden Bereich (für fliegende Bauten, Anlagen für Veranstaltungsplätze, Vergnügungsparks bzw. Zelte) besitzen, gelten automatisch als anerkannt. Dies betrifft Inspektionsstellen, die namentlich durch die Akkreditierungsstellen Deutschlands (DAkkS), Frankreichs (Cofrac), Österreichs (AA) oder Italiens (Accredia) akkreditiert sind. In der Schweiz ist in diesem Bereich derzeit keine akkreditierte Inspektionsstelle mehr ansässig.

Die temporäre Änderung der RGV war vom Bundesrat am 8. Mai 2020 beschlossen worden (in Kraft vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Mai 2021; vgl. AS 2020 1509).


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Letzte Änderung 04.04.2023

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