Arbeitszeiterfassung: Anpassung der Kontrollpraxis

Bern, 19.12.2013 - Das SECO fordert die kantonalen Arbeitsinspektorate auf, ab dem 1. Januar 2014 ihre Praxis der Arbeitszeitkontrollen in Betrieben, die unter das Arbeitsgesetz fallen, anzupassen. Auf diese Weise sollen die besonderen Bedingungen bei der Ausübung gewisser Funktionen berücksichtigt und gleichzeitig die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmenden geschützt werden.

Die bestehende Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) bleibt in ihrem aktuellen Wortlaut anwendbar, bis eine neue Regelung in Kraft tritt. Die Arbeitszeiterfassung muss somit für alle dem Arbeitsgesetz (ArG) unterstellten Arbeitnehmenden weiterhin auf geeignete Weise dokumentiert werden. Die mit der Kontrolle der Umsetzung beauftragten kantonalen Behörden sehen sich indes mit einer Diskrepanz zwischen der formellen Dokumentationspflicht und der Entwicklung der Arbeitsorganisation in gewissen Tätigkeitsbereichen konfrontiert. Diese Diskrepanz betrifft eine begrenzte Gruppe von Arbeitnehmenden, die besondere Verantwortungen wahrnehmen und in der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Verwaltung ihrer Arbeitszeit sehr autonom sind.

Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, sieht die neue Weisung des SECO für diese Gruppe eine Vereinfachung der Dokumentationspflicht vor. Sie beschränkt sich neu auf die tägliche Arbeitszeit. Diese vereinfachte Regelung betrifft nur Arbeitnehmende, deren Funktion bestimmten Kriterien entspricht und die nicht regelmässig Nachtarbeit leisten; ausserdem braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, damit diese Regelung zur Anwendung gelangt. Für den Grossteil der dem Arbeitsgesetz unterstellten Arbeitnehmenden bleibt die Pflicht zur fortlaufenden detaillierten Dokumentation der Arbeitszeit vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten stellen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ein Schlüsselelement dar. Insofern bleibt das Führen einer detaillierten Dokumentation eine grundlegende Anforderung. Die Betriebe können die technischen Modalitäten für die Zeiterfassung hingegen entsprechend ihrer Organisation und den betrieblichen Bedingungen selbst festlegen.

Die Ende 2012 lancierte Revisionsvorlage für die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die eine Lockerung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung zum Ziel hatte, wurde wegen der zu weit auseinanderliegenden Positionen der Sozialpartner bezüglich des vorgeschlagenen Modells im Juli 2013 verworfen. Zurzeit werden Möglichkeiten für eine Überarbeitung der Vorlage geprüft. Die entsprechenden Arbeiten dürften jedoch nicht vor 2015 abgeschlossen sein.


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