Plangenehmigung und Planbegutachtung

Industrielle Betriebe müssen ihre Baupläne für Neu- oder Umbauten vor ihrer Realisierung dem für sie zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat zur Prüfung auf Rechtskonformität vorlegen. Das Plangenehmigungsverfahren ist in der ArGV 4 (Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz) geregelt, und es bezweckt, dass die Vorschriften für den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb bereits in dessen Planungsphase erfüllt werden. Bei Konformität erlässt der Kanton eine rechtskräftige Verfügung zur Baubewilligung, und nach Abschluss der Bautätigkeit kontrolliert er die korrekte Umsetzung der Pläne vor Ort und erteilt ggf. eine Betriebsbewilligung.

Nichtindustrielle Betriebe können ihre Pläne dem kantonalen Arbeitsinspektorat freiwillig zur Begutachtung vorlegen. Allfällige Plankorrekturen der Behörde haben vor ihrer Realisierung einen empfehlenden Charakter.

Plangenehmigungsverfahren

Ablauf eines Plangenehmigungsverfahrens

Die Planeingaben umfassen die Pläne und einen Baubeschrieb (für Details siehe die Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz).


Die entsprechenden Formulare sind bei der kantonalen Arbeitsinspektion zu beziehen.


Ausnahmebewilligungen zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz

Die Vorschriften der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sind für Arbeitgeber, Arbeitnehmende wie auch für die Behörde, die das Gesetz anzuwenden hat, zwingend. Können die gesetzlichen Vorschriften aus bestimmten Gründen nicht in allen Teilen eingehalten werden, kann eine Ausnahmebewilligung beim kantonalen Arbeitsinspektorat beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass alle betroffenen Arbeitnehmer zum Gesuch angehört werden müssen.


Ausnahmebewilligungen zur Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)

Im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung und Planbegutachtung wird auch die Konformität des Projekts mit den Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten geprüft. Diese sind in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) enthalten (SR 832.30).

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der VUV sind für Arbeitgeber, Arbeitnehmende wie auch für die Behörde, die das Gesetz anzuwenden hat, zwingend. Können die gesetzlichen Vorschriften aus bestimmten Gründen nicht in allen Teilen eingehalten werden, kann auf für diese eine Ausnahmebewilligung beim kantonalen Arbeitsinspektorat beantragt werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie nachstehend. Auch in diesem Fall ist zu beachten, dass alle betroffenen Arbeitnehmer zum Gesuch angehört werden müssen.


Letzte Änderung 07.04.2016

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