Adressbuchschwindel
Beim «Adressbuchschwindel» schliessen Unternehmen unbewusst entgeltliche Verträge ab, oft für Einträge in nutzlose Register. Es gibt insbesondere zwei Arten: Einerseits unaufgefordert zugeschickte Formulare, welche der Empfänger unterzeichnen und zurücksenden soll, wobei er unbemerkt einen Vertrag abschliesst. Andererseits ohne vorherige Auftragserteilung verschickte fiktive Offertrechnungen, bei deren Bezahlung der Vertrag abgeschlossen wird.
Worum geht es?
Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen entgeltliche Verträge eingehen, ohne sich bewusst zu sein, worauf sie sich eingelassen haben. Meistens geht es dabei um Einträge in nutzlose Firmen-, Branchen- oder Markenregister, Telefonverzeichnisse, Ortspläne und Ähnliches.
Unaufgeforderte Offerten für Registereinträge
Offerten für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis erscheinen regelmässig in Form von Formularen und enthalten nebst einem Adresskorrekturfeld viel und schwer lesbares Kleingedrucktes. Manche erwecken den Eindruck, von einer offiziellen Stelle zu stammen. Oft werden sie massenhaft unaufgefordert per Post oder E-Mail versendet. Es kommt aber auch vor, dass solche Vertragsschlüsse per Telefon oder direkt über Vertreter vor Ort eingefädelt werden.
Wer ein Formular unterzeichnet und zurückschickt, geht gegen seinen Willen meist mehrjährige Verträge ein und erhält in der Regel dann Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsandrohungen.
Als Rechnungen verschleierte Offerten für Einträge in Branchenverzeichnisse
Möglich ist auch, dass gänzlich ohne vorherige Auftragserteilung fiktive Rechnungen für Einträge verschickt werden. Diese Offertrechnungen erwecken gegenüber dem Empfänger den Eindruck, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Der Vertrag wird allerdings erst mit der Bezahlung der Rechnung abgeschlossen. Mit solchen verschleierten Offerten sollen Unaufmerksamkeiten im stressigen Arbeitsalltag und Organisationsabläufe über mehrere Stellen ausgenutzt werden, um eine Zahlung zu erwirken.
Beliebte Adressaten von solchen Offertrechnungen sind neue Marken- oder Firmeninhaber. Der Versand der «Rechnung» unmittelbar nach der Publikation der neuen Marke oder der neuen Firma im Schweizerischen Handelsamtsblatt ist kein Zufall; die Empfänger glauben fälschlicherweise, eine Rechnung vom Institut für Geistiges Eigentum oder vom zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zu erhalten.
Was sagt das Gesetz?
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt:
Unlauter handelt insbesondere, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
- die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
- die Laufzeit des Vertrags,
- den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
- die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt:
Unlauter handelt insbesondere, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.
Fragen und Antworten
Broschüre
Inhaltsverzeichnis
Medienmitteilung
SECO warnt vor Adressbuchschwindel
13.05.2019
SECO warnt vor Adressbuchschwindel
26.02.2016
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