Die Aufhebung der Industriezölle (BBl 2021 2330) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Dies hatte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 entschieden, nachdem die notwendige Änderung des Zolltarifgesetzes am 1. Oktober 2021 durch das Parlament verabschiedet worden war.
Aufhebung der Industriezölle und Anpassungen der Zolltarifstruktur ab 1. Januar 2024
Mit Inkrafttreten der Massnahme wurden alle Einfuhrzölle für Industrieprodukte (HS-Kapitel 25-97) unabhängig von deren Warenursprung und Warenlieferweg auf null gesetzt. Ausgenommen von der Aufhebung der Zölle sind alle Agrarprodukte (HS-Kapitel 1-24 sowie wenige Agrarprodukte in den Kapiteln 35 und 38). Die verbleibenden Zölle auf Agrarprodukte werden weiterhin als Gewichtszölle erhoben. Ebenfalls am 1. Januar 2024 wurde die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte mittels Zusammenführung und Senkung der Anzahl Tarifnummern vereinfacht. Die Tarifstruktur für Agrarprodukte blieb dabei unverändert.
Bei der Aufhebung der Industriezölle handelt es sich um eine autonome Massnahme der Schweiz. Die Industriezölle im Ausland bleiben weiterhin bestehen. Im Rahmen der Aufhebung der Industriezölle ist keine Anpassungen bei den Verzollungsprozessen erfolgt. Auch sind sonstige Abgaben und Steuern (z.B. Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer) weiterhin fällig. Für Einfuhren von Industrieprodukten, bei denen zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben bzw. hier konsumiert werden, ist kein Ursprungsnachweis mehr erforderlich. Präferenzielle Ursprungsnachweise sind für Industrieprodukte nur noch in Fällen von unverändertem Re-export oder bei Absicht einer Ursprungskumulation notwendig.
Weiterführende Informationen finden Sie unter den FAQs auf dieser Seite sowie auf der Seite des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (Aufhebung Industriezölle). Alle Unterlagen zu den Anpassungen des Zolltarifs und den Stammdaten finden sie ebenfalls auf der Seite des BAZG (Änderungen auf den 1.1.2024 - Aufhebung der Industriezölle).
Hintergrundinformationen
Die Aufhebung der Industriezölle stärkt den Wirtschafts- und Industriestandort Schweiz. Der realisierte Wohlfahrtsgewinn wird auf rund 860 Mio. CHF geschätzt. Während früher die heimische Industrie durch Zölle vor der ausländischen Konkurrenz geschützt werden sollte, verteuern diese heute die Beschaffung von Vormaterialien aus dem Ausland. Dank den wegfallenden Zollabgaben und den damit einhergehenden administrativen Erleichterungen bei den Zollverfahren profitieren Unternehmen in der Schweiz von günstigeren Vorleistungen und können damit ihre Produktionskosten senken. Da die Schweizer Volkswirtschaft stark in globale Wertschöpfungsketten eingebunden ist, stärkt die Massnahme ihre Wettbewerbsfähigkeit. Die Handelsbeziehungen werden insgesamt effizienter und der Wettbewerb wird gestärkt. Konsumentinnen und Konsumenten profitieren ebenfalls von der Massnahme, da beim Import von diversen Gebrauchsgütern, so beispielsweise für Autos, Fahrräder, Körperpflegeprodukte, Haushaltsgeräte oder Kleider, die Zölle wegfallen. In Branchen mit funktionierendem Wettbewerb werden die Einsparungen an die Konsumierenden weitergegeben. Die Weitergabe wird durch ein Monitoring geprüft.
Die Aufhebung der Industriezölle ist Bestandteil des Massnahmenpaketes, «Importerleichterungen», welches durch den Bundesrat am 20. Dezember 2017 mit dem Ziel, Handelshemmnisse zu reduzieren, verabschiedet wurde. Dem Entscheid sind eine Reihe von Studien vorausgegangen.
Als Industrieprodukte gelten in der Schweiz alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte und Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse. Die Aufhebung der Industriezölle umfasst somit Waren der Kapitel 25–97 des Schweizerischen Gebrauchstarif TARES mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Damit fallen für diese Produkte unabhängig des Warenursprungs seit dem 1. Januar 2024 bei der Einfuhr in die Schweiz keine Zölle mehr an. Für den Entfall der Zölle auf Industrieprodukte spielt es demnach auch keine Rolle, über welche Länder die Ware schliesslich in die Schweiz gelangt und ob die Waren im Ausland im zollrechtlich freien Verkehr waren.
Die Aufhebung der Industriezölle ist eine autonome Massnahme der Schweiz. Die Industriezölle im Ausland bleiben weiterhin bestehen. Das heisst, bei der Einfuhr von Schweizer Waren im Ausland sind weiterhin Zölle fällig.
Aufgrund der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein gilt die Aufhebung der Industriezölle auch für Liechtenstein. Seit dem 1. Januar 2024 werden bei der Einfuhr von Industrieprodukten in Liechtenstein keine Zölle mehr erhoben.
Mit der Aufhebung der Industriezölle seit dem 1. Januar 2024 werden keine Zölle mehr auf Industrieprodukte erhoben. Die verbleibenden Zölle auf Agrarprodukte werden weiterhin als Gewichtszölle erhoben.
Die Aufhebung der Industriezölle sieht keine Anpassungen an den Verzollungsprozessen vor. Die Pflicht zur Einfuhrzollanmeldung, einschliesslich der korrekten Deklaration der Zolltarifnummern und des Gewichts der einzuführenden Waren, bleibt weiterhin bestehen.
Mit der Einführung des neuen Warenverkehrssystems Passar im Rahmen des Transformationsprogramm DaziT des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG wurden Vereinfachungen bei der Einfuhrzollanmeldung vorgesehen. Passar ist seit dem 1. Juni 2023 in Betrieb.
Für Anpassungen betreffend Ursprungskumulation bei Industrieprodukten und Spezialverfahren wird auf nachfolgende Fragen und Antworten verwiesen.
Die Aufhebung der Industriezölle in der Schweiz seit dem 1. Januar 2024 gilt für alle Importe von Industrieprodukten. Es spielt keine Rolle, ob die Ware von z.B. einer Privatperson, einem Unternehmen oder Spediteur in die Schweiz eingeführt wird.
Industrieprodukte können seit dem 1. Januar 2024 zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Für Einfuhren von Industrieprodukten, bei denen zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben bzw. hier konsumiert werden, ist man daher nicht mehr auf die Nutzung von Freihandelsabkommen (FHA) oder des Allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS/GSP) angewiesen. Damit fällt die Vorlage von präferenziellen Ursprungsnachweisen (EUR.1 oder Ursprungserklärung) für diese Ware weg.
Bei Einfuhren von Handelswaren oder von Vormaterialien, die in der Schweiz weiterverarbeitet und wieder exportiert werden, ist zu unterscheiden, ob bei der Wiederausfuhr eine Ursprungskumulation, z.B. im Rahmen des Paneuropa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM-Übereinkommen) zur Anwendung kommt oder nicht.
Falls man die Ursprungskumulation exportseitig nutzen will, ist man bei der Einfuhr der betroffenen Waren weiterhin auf die Ursprungsnachweise des Lieferanten – sogenannte Vorursprungsnachweise – angewiesen.
Die Importeure von Industriegütern in die Schweiz können seit dem 1. Januar 2024 in jedem Fall ohne präferenziellen Ursprungsnachweis vom Nullzoll profitieren.
Durch den Industriezollabbau ändert sich nichts an den formellen Anforderungen an Ursprungsnachweise. Für die Ursprungskumulation, z.B. im Rahmen des PEM-Übereinkommens, werden weiterhin präferenzielle Ursprungsnachweise als Vorbelege für die Ausfuhr benötigt. Die betroffenen Unternehmen müssen bereits heute gültige Vorursprungsnachweise oder alternativ eine Veranlagungsverfügung mit Präferenzvermerk vorweisen können, wenn bei der Ausfuhr von Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden soll (Zirkular D30, Vorursprungsnachweise; Vereinfachungen). An dieser Praxis ändert sich mit der Aufhebung der Industriezölle nichts.
Zur Erinnerung: Die präferenzielle Verzollung bei der Einfuhr, d.h. die Einfuhr-Veranlagungsverfügung mit ausgewiesener Präferenzveranlagung, ist nicht erforderlich, um bei der Ausfuhr von Erzeugnissen einen Ursprungsnachweis ausstellen zu können. Dafür reicht das Vorhandensein eines Vorursprungsnachweises, d.h. eines Ursprungsnachweises des ausländischen Lieferanten (Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung; Lieferantenerklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht gültig).
Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Industriezölle ist keine Digitalisierung der Ursprungsnachweise oder sonstige Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem EUR.1 vorgesehen. Ursprungsnachweise müssen weiterhin vor der Veranlagung bzw. Verzollung im Original vorliegen, dies ist nach der Aufhebung der Industriezölle weiterhin der Fall. Die anschliessende Archivierung der Ursprungsnachweise kann digital erfolgen (siehe auch nächste Frage).
Die Aufhebung der Industriezölle hat keinen direkten Einfluss auf die Pflichten zur Archivierung von präferenziellen Ursprungsnachweisen. Die Archivierungspflicht bleibt weiter bestehen.
Vorbelege für Ausfuhr-Ursprungsnachweise müssen mindestens 3 Jahre ab Ausstellung des Ausfuhr-Ursprungnachweises aufbewahrt werden, im Falle der Anwendung des Freihandelsabkommens mit Südkorea für mindestens 5 Jahre. Die Archivierung der Ursprungsnachweise kann digital erfolgen.
Das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung bleibt bestehen. Hierbei ist zentral, dass die Waren das Zollgebiet fristgerecht und unverändert wieder verlassen. Das Carnet ATA dient dazu, diese Bedingungen durchzusetzen und erlaubt es, im Bedarfsfall auf eine deckende Sicherheit für die betroffenen Einfuhrabgaben (insb. Mehrwertsteuer) zurückgreifen zu können. Das Carnet ATA hat zudem den Vorteil, dass nicht in jedem Land nationale Zolldokumente beantragt werden müssen (es kann ein Zolldokument für mehrere Länder ausgefüllt werden).
Besonders für Wirtschaftsbeteiligte, die zum vollen Vorsteuerungsabzug berechtigt sind, könnte nach der Aufhebung der Industriezölle auch der Weg über die Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren als Alternative zum Carnet ATA gewählt werden.
Mit dem Wegfall der Industriezölle wurden seit dem 1. Januar 2024 alle Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszeck für Industrieprodukte aufgehoben.
Der Veredelungsverkehr bleibt bestehen, da er in Ausnahmefällen, z.B. für die Mehrwertsteuerbefreiung im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr von Waren (aktiver Veredlungsverkehr), weiterhin relevant ist.
Die Spezialverfahren für Agrarprodukte bleiben unverändert bestehen.
Mischsendungen können wie bisher angemeldet werden, d.h. die nicht ausgeschiedenen Waren werden zusammen mit der Tarifposition mit dem höchsten Wert angemeldet.
Zusammen mit der Aufhebung der Industriezölle wurde der schweizerische Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die Tarifstruktur im Agrarbereich blieb dabei unverändert.
Die 9114 Tarifpositionen des Zolltarifs wurden auf 7511 reduziert, da die feingliedrige Unterteilung nicht mehr notwendig ist. Nationale Unterteilungen der Tarifnummern im Industriebereich wurden unverändert beibehalten, wenn diese bei der Umsetzung von nichtzollrechtlichen Erlassen, z.B. bei Exportkontrollen, gebraucht werden.
Die statistischen Schlüssel – sogenannte Steuerungselemente, dreistellige Sonderausscheidungen – waren zusätzliche Aufteilungen der achtstelligen Tarifnummern. Sie wurden, wenn sie für den Vollzug von nichtzollrechtlichen Erlassen benötigt wurden, in die neue Tarifstruktur übertragen. Das BAZG stellte die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung.
Zusammen mit der Aufhebung der Industriezölle wurde der schweizerische Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die neue Zolltarifstruktur gilt gleichermassen für Importe in die Schweiz sowie für Exporte aus der Schweiz. Für die Einfuhr von Schweizer Waren im Ausland gelten die Einfuhrbestimmungen der Destinationslandes.
Die Verordnungen, die Tarifnummern enthalten und die sich auf nichtzollrechtliche Erlasse beziehen, wurden bis Januar 2023 durch den Bundesrat angepasst. Vorhandene nichtzollrechtliche Erlasse wurden in die neue Tarifstruktur übertragen. Das BAZG hat die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt: Änderung auf den 1.1.2024 - Aufhebung der Industriezölle.
Grundsätzlich verlieren verbindliche Tarifauskünfte ihre Gültigkeit nach spätestens 6 Jahren oder wenn die angewendeten Rechtsgrundlagen geändert werden. Nach Inkrafttreten des Industriezollabbaus (Änderung des Zolltarifgesetzes) werden Tarifauskünfte, welche von der damit einhergehenden Vereinfachung der Zolltarifstruktur betroffen sind (Anpassung der letzten beiden Ziffern der Zolltarifnummer auf «00»), innerhalb der Gültigkeitsfrist vom BAZG weiterhin als gültig anerkannt.
Die entsprechenden Entscheide und Erläuterungen werden vom BAZG per 1. Januar 2024 an die neue Tarifstruktur angepasst und im Schweizerischen Gebrauchstarif TARES publiziert.
Weiterführende Informationen
Schweizerischer Gebrauchstarif TARES Dieses Hilfsmittel ist zur unmittelbaren Anwendung bei der Zollveranlagung bestimmt. Es enthält viele bei der Zollveranlagung zu beachtende Angaben aus Rechtserlassen. Massgebend bei der Anwendung sind jedoch in jedem Fall die Inhalte der Rechtserlasse.
Änderungen auf den 1.1.2024 - Aufhebung der Industriezölle Auf den 1. Januar 2024 wird der Zolltarif in Folge der Aufhebung der Industriezölle und der Vereinfachung der Zolltarifstruktur für Industrieprodukte geändert. Auf dieser Seite finden Sie aktualisierte, hilfreiche Informationen.
Bundesrat beschliesst Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024
02.02.2022
Bundesrat schlägt Aufhebung der Industriezölle vor
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Zolltarifpolitik
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Nichtpräferenzieller und Präferenzieller Ursprung
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