Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit
Es gibt Betriebe, die zwingend eine Bewilligung für die Arbeiten nachts oder sonntags benötigen.

Bewilligungsverfahren
Wird in Ihrem Betrieb ganz oder teilweise in der Nacht und/oder am Sonntag gearbeitet, dann benötigen Sie eine Arbeitszeitbewilligung, wenn:
- der Betrieb dem Arbeitsgesetz unterstellt ist,
- keine besonderen Bedingungen anwendbar sind (siehe ArGV 2).
Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, wobei die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Wenn aber für einen Betrieb trotz allem Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden. Für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit (zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz) sind die kantonalen Ausführungsorgane zuständig. Sie finden ihre Adressen unter «Weiterführende Information» am Ende der Seite. Für weitergehende, d. h. dauernde Bewilligungen, ist das SECO für die Bearbeitung der entsprechenden Gesuche zuständig. Benützen Sie bitte hierfür die Onlineapplikation EasyGov.
Mindestdauer für die Bearbeitung / Fristen
Das Gesuch für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit muss beim SECO spätestens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn eingereicht werden.
Bewilligungsprozess
- Publikation des Gesuchs in SHAB.ch mit Einsichtsrecht von 10 Tagen.
- Sind zusätzliche Abklärungen notwendig, wird das Verfahren sistiert, der Bewilligungsprozess verzögert sich in solchen Fällen zusätzlich.
- Publikation der Verfügung in SHAB.ch mit Beschwerdefrist von 30 Tagen
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Relevante Themen

Bewilligungen
Egal ob Sie ein Gesuch für eine Bewilligung für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit etc. einreichen, EasyGov führt Sie aktiv durch den Gesuchsprozess.

Nacht-, Schicht- und Sonntagsarbeit
Überblick über die wichtigsten Hilfsmittel und Vorgaben für Betriebe, die Mitarbeitende nachts, sonntags und/oder im Schichtdienst beschäftigen.
Kontakt
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
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CH - 3003 Bern