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Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sind Chemikalien mit behördlicher Zulassung: Allgemeine Informationen

Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte durchlaufen in der Schweiz ein behördliches Zulassungsverfahren. Das SECO prüft dabei die Risiken für Beschäftigte und legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest. Diese sind in den Produktunterlagen (Sicherheitsdatenblatt, Gebrauchsanweisung, Etikette) dokumentiert.

Bundeshaus hinter Wasserfontänen

Besonderheit bei diesen zugelassenen Produkten

Auch für Pflanzenschutzmittel und Biozide gilt die allgemeine Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Risikobeurteilung und zum Gesundheitsschutz. Bei diesen Produkten wurde die Risikobeurteilung jedoch bereits im Rahmen der Zulassung durchgeführt (ausschliesslich für jene Anwendungen, für die das Produkt zugelassen ist).

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann sich deshalb auf die behördlich geprüften Schutzmassnahmen stützen und muss keine eigene Grundlagenarbeit leisten. Voraussetzung: Das Produkt wird gemäss den Herstellerangaben verwendet.

Zulassung prüfen

Ob ein Produkt zugelassen ist, lässt sich anhand der Zulassungsnummer auf der Etikette erkennen. Pflanzenschutzmittel (PSM) sind im PSM-Verzeichnis des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) aufgeführt, Biozidprodukte im Produkteregister der Anmeldstelle (RPC).

Für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gilt:

  • Gefährdungsbeurteilung des Produktes: bereits gemacht
  • Expositionsbeurteilung bei Anwendung: bereits gemacht
  • Risikobeurteilung bei Anwendung: bereits gemacht

Was bedeutet das konkret?

Wer Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte bestimmungsgemäss einsetzt und die Anweisungen in Sicherheitsdatenblatt, Gebrauchsanweisung und auf der Etikette befolgt, erfüllt die Anforderungen an den Gesundheitsschutz. Für alle anderen Chemikalien ist eine eigene Risikobeurteilung erforderlich.

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Pflanzenschutzmittel

In der Schweiz dürfen Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Risiken im Rahmen des Zulassungsverfahren geprüft worden sind und durch entsprechende Schutzmassnahmen kontrolliert werden können.

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Biozidprodukte

Gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP) dürfen Biozide nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Arbeit
Arbeitsbedingungen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern