Entsendung: FAQ
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Entsendungen – insbesondere zum Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, zur Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen, zum Lohnrechner sowie zu Kontrollen und möglichen Sanktionen bei Verstössen.
Meldeverfahren
Meldeverfahren für Entsendungen von Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA im Rahmen einer Dienstleistungserbringung bis 90 Tage im Kalenderjahr:
Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration.
Registrieren Sie sich über das über das Portal EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen und nehmen Sie anschliessend die Meldung der einzelnen Einsätze in der Schweiz online vor. Die Registrierung wird auf dem Portal Schritt für Schritt erklärt. Sie ist kostenlos.
Ja. Die Verantwortung für eine korrekte Meldung liegt jedoch voll und ganz beim Entsendebetrieb. Bei fehlerhafter Meldung kann der Entsendebetrieb sanktioniert werden:
Die 90 Tage beziehen sich auf die entsendende Firma sowie auf die entsandten Arbeitnehmenden. Entsendet eine Firma zum Beispiel an 5 Tagen jeweils 3 Mitarbeitende, so hat die Firma 5 Tage «aufgebraucht». Für das «Guthaben» der Firma ist es unerheblich, wie viele Mitarbeitende sie an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsendet. Es zählen jeweils die Daten, an denen ihre Mitarbeitenden in die Schweiz entsandt werden.
Wurde ein Mitarbeitender bereits für 90 Tage von einem Unternehmen in die Schweiz entsandt, so kann ihn kein anderes Unternehmen für weitere Einsätze im selben Kalenderjahr in die Schweiz entsenden. Der Mitarbeitende hat sein Guthaben von 90 Tagen aufgebraucht.
Informieren Sie umgehend die zuständige kantonale Behörde per E-Mail. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Meldebestätigung. Der laufende Tag wird bei der Gutschrift berücksichtigt, wenn Sie die Mitteilung bis spätestens 12.00 Uhr vornehmen. Rückwirkende Gutschriften werden aus Beweisgründen nur ausnahmsweise gewährt.
Informationen dazu finden Sie in den Weisungen VFP. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr unter Ziffer 3.3.7.
Beachten Sie, dass die nachträgliche Änderung des Einsatzortes ein erneutes Laufen der 8-tägigen Meldefrist zu Folge hat.
Ein Notfall ist bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen und folglich bei der Meldung des Einsatzes bekannt zu geben und zu begründen.
Als Faustregel gilt folgendes: Erstens muss der geplante Einsatz der Behebung eines unvorhersehbar eingetretenen Schadens sowie der Verhinderung weiteren Schadens dienen, zweitens muss der Einsatz unverzüglich, in der Regel nicht später als 3 Tage nach Eintritt des Schadens erfolgen.
Weitergehende Informationen zum Thema Notfallregelung finden Sie in den Weisungen VFP. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr unter Ziff. 3.3.5
Nein, eine reine Warenlieferung ohne Montage ist nicht meldepflichtig. Konkrete Abgrenzungsfragen zwischen einer Warenlieferung und einer Dienstleistungserbringung beantwortet Ihnen die Arbeitsmarktbehörde des Einsatzkantons.
Auskünfte erhalten Sie bei den kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden sowie weiteren für Ihren konkreten Entsendefall zuständigen Stellen.
Allgemeine Informationen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration sowie in den Weisungen VFP. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr.
Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen
Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen bei Entsendung im Rahmen des Meldeverfahrens:
Arbeitgebende haben gemäss Art. 2 EntsG den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen (gemäss Art. 360a OR) in folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
- Minimale Entlöhnung;
- Arbeits- und Ruhezeiten;
- Mindestdauer der Ferien;
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
- Schutz vor Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
- Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.
Zudem gelten einige weitere Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärter GAV unter Umständen auch für Entsendebetriebe (Sicherstellung von Lohnansprüchen, obligatorische Beiträge an die Vollzugs- und Weiterbildungskosten, Kaution und Konventionalstrafen).
Schliesslich muss der Arbeitgebende den entsandten Arbeitnehmenden eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard bezüglich Hygiene und Komfort genügt (Art. 3 EntsG).
Ausnahmen bestehen in zwei Fällen: Einerseits bei Arbeiten von geringem Umfang und andererseits bei Montage oder erstmaligem Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden. In diesen Fällen haben ausländische Entsendebetriebe die schweizerischen Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht einzuhalten.
Im Mindestlohnrechner können können Sie sich die für Ihren Einsatz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die relevanten Kontakte anzeigen.
Identifizieren Sie im Mindestlohnrechner anhand Ihrer persönlichen Angaben den richtigen GAV.
Treffen Sie eine Auswahl und lesen Sie die möglicherweise anwendbaren GAV genau durch (z.B. hinsichtlich des territorialen Geltungsbereichs, der unter den GAV fallenden Personengruppen, Aktualisierungen der Löhne, Spesen etc.). Kontaktieren Sie bei Fragen direkt die für den Vollzug des allgemeinverbindlich erklärten GAV zuständige paritätische Kommission.
Vollzugskostenbeiträge sind Beiträge, welche die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden an die Kosten des Vollzugs und der Kontrolle desselben zu leisten haben. Auch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, schulden diese Beiträge.
Zunächst ist der in der Schweiz geschuldete Lohn mit den jeweils geschuldeten Zuschlägen (z.B. für Ferien, Feiertage etc.) zu ermitteln. Diese Angaben können Sie dem jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entnehmen, oder noch einfacher, mit dem Mindestlohnrechner berechnen.
Anschliessend ist das Ergebnis in Relation zur Lohnbasis im Herkunftsland zu stellen. Die genaue Berechnungsweise bei der Vergleichsrechnung können Sie der Weisung des SECO «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich» sowie dem Berechnungsbeispiel entnehmen:
Fragen zu Gesamtarbeitverträgen (GAV) und zu den darin geregelten minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen beantworten Ihnen die zuständigen paritätischen Kommissionen gemäss Mindestlohnrechner. Bei Fragen zu Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen sowie weitere Fragen im Zusammenhang mit orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhnen wenden Sie sich bitte an die Arbeitsmarktbehörden der Einsatzkantone.
Lohnrechner
Der Mindestlohnrechner berechnet den verbindlich einzuhaltenden Mindestlohn für ein bestimmtes individuelles Profil in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.
In Branchen ohne allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen überprüfen kantonale tripartite Kommissionen die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne. Die kantonalen tripartiten Kommissionen haben den gesetzlichen Auftrag die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne festzustellen und können sich dabei auf unterschiedliche Quellen stützen. Eine Quelle bei der Feststellung der üblichen Löhne bildet der nationale Lohnrechner. Er berechnet jeweils eine Lohnspanne und kann von den tripartiten Kommissionen - je nach Fall - als Anhaltspunkt für die Üblichkeit herangezogen werden.
Beim Mindestlohnrechner sind effektiv verhandelte Mindestlöhne hinterlegt. Beim nationalen Lohnrechner handelt es sich hingegen um eine geschätzte Lohnspanne anhand eines Modells und somit um ein rein statistisches Ergebnis (nicht verbindlich).
Der nationale Lohnrechner stützt sich auf Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Die LSE ist eine schriftliche Befragung, die alle zwei Jahre bei den Unternehmen in der Schweiz durchgeführt wird. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der Lohnstruktur in allen Branchen des sekundären und tertiären Sektors anhand von repräsentativen Daten. Sie erfasst nicht nur die Branche und die Grösse des betreffenden Unternehmens, sondern auch die einzelnen Merkmale der Arbeitnehmenden und der Arbeitsplätze.
Zur Berechnung der Lohnspannen im Rahmen des nationalen Lohnrechners wird anhand der Daten der LSE, mittels Regressionsverfahren der Zusammenhang zwischen ausgewählten lohnbestimmenden Merkmalen und dem beobachteten, effektiv ausbezahlten Lohn auf eine mathematische Formel, die sogenannte Lohngleichung reduziert.
Für 36 Branchengruppen wird der Logarithmus des monatlichen Bruttolohns durch eine Regressionsanalyse den verschiedenen erklärenden Variablen angenähert. Für die Berechnung der Lohnspannen werden nur direkt mit der Produktivität gekoppelte Merkmale berücksichtigt (Dienstjahre als Funktion, Alter als Funktion, Ausbildung, Berufsgruppe und berufliche Stellung). Sozio-demographische Merkmale wie das Geschlecht oder die Nationalität, respektive der Aufenthaltstatus einer Person werden bewusst ausgeschlossen, da diese zusätzlich ein Diskriminierungspotential beinhalten könnten.
Löhne unterscheiden sich bekanntlich nicht nur aufgrund individueller lohnbestimmender Merkmale, sondern können für diesbezüglich identische Angestellte, je nach Unternehmen und Region stark variieren. Um diese beobachteten Unterschiede zu berücksichtigen, wird schliesslich für jedes Unternehmen in einer gewählten Branche ein sogenannter Unternehmenseffekt berechnet. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Einfluss spezifischer Unternehmensmerkmale, die unabhängig von den persönlichen Merkmalen der Angestellten sind. Er besteht aus dem Effekt der an die Region gebunden ist, aus dem Effekt der auf die Grösse des Unternehmens zurückzuführen ist und schliesslich aus dem Effekt der auf die Lohnpolitik des Unternehmens zurückzuführen ist.
Die so erfassten und nach Angestellten in Vollzeitäquivalenten gewichteten Unternehmenseffekte werden der Grösse nach geordnet und zur Berechnung der Streuung herangezogen. Das Modell isoliert und misst somit den durchschnittlichen Einfluss der für die Arbeitsleistung relevanten Merkmale und ermöglicht, nach Berechnung des sogenannten Unternehmenseffektes, die Schätzung einer Lohnspanne für ein konkretes individuelles Profil.
Beim nationalen Lohnrechner handelt es sich somit nicht um ein Tool zur Auswertung rein deskriptiver Statistik, sondern um einen Rechner, welcher anhand eines Modells eine Lohnspanne schätzt.
Weiterführende Informationen zur Spezifikation des Modells finden Sie unter Lohnrechner / Berechnungsmethode oder auf Anfrage an info.pa@seco.admin.ch.
Gemeinsam haben beide Lohnrechner, dass sie sich die umfangreiche Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Nutze machen. Weiter verwenden beide die Lohngleichungsmethode zur Schätzung einer Lohnspanne. Sie ermitteln somit den Effekt von personen-, stellen-, und unternehmensspezifischen Merkmalen auf den Lohn.
Da beide Lohnrechner in unterschiedlichen Kontexten entstanden sind und andere Zwecke verfolgen, sind den Lohnrechnern unterschiedliche Modelle hinterlegt. So haben im Rahmen die jeweiligen Berechnungsmodelle unterschiedliche Merkmale einen Einfluss auf die berechnete Lohnspanne, was wiederum zu unterschiedlichen Resultate führt. Zudem werden die Ergebnisse auf unterschiedlichen geographischen Ebenen (Kanton vs. Grossregion) angezeigt.
Der nationale Lohnrechner soll nicht zuletzt ausländischen Unternehmen, welche Personal in die Schweiz entsenden, einen Anhaltspunkt zu den orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne in der Schweiz liefern. Der nationale Lohnrechner ist eng auf den Vollzug der flankierenden Massnahmen ausgerichtet und wurde in diesem Kontext entwickelt. Eine Unterscheidung nach Geschlecht oder Nationalität wäre in diesem Kontext nicht zielführend.
Auch der Lohnrechner Salarium des BFS bietet die Möglichkeit, interaktiv, für eine spezifische Arbeitsstelle und anhand frei wählbarer individueller Merkmale den monatlichen Bruttolohn und die Streuung der Löhne zu berechnen. Die Ergebnisse werden nach Geschlecht, Nationalität und Aufenthaltsstatus differenziert. Das Ziel des Salarium ist es die Lohniveaus gemäss empirischen LSE-Daten so nah wie möglich widerspiegeln zu können. Dafür werden alle zur Verfügung stehenden Erklärungsfaktoren (z.B. auch das Geschlecht) zur Lohnbildung in der Berechnung berücksichtigt.
Eine Lohnspanne wird auf dem nationalen Lohnrechner angezeigt, wenn folgende Kriterien in der gewählten Branche und der jeweiligen Anzeigeebene (Kanton, Arbeitsmarktregion, Grossregion und Schweiz) erfüllt sind:
- Mindestens 10 Unternehmenseinheiten und mindestens 150 Beobachtungen.
- Variationskoeffizient darf nicht grösser sein als 5%.
- die Schwellenwerte sich von einander unterscheiden (p25≠p50, p50≠p75 oder p25≠p50≠p75),
Wenn die Anzeigebedingungen erfüllt sind, wird für das gewählte Profil jeweils die übliche Lohnspanne für den gewählten Kanton (26) und zu Vergleichszwecken immer jene auf Ebene Schweiz angezeigt. Ist dies auf Kantonsebene nicht möglich, werden die Lohnspannen der jeweiligen Arbeitsmarktregionen (16), zu denen der Kanton oder zumindest Teilgebiete gehören, ausgewiesen. Ist eine Anzeige auf Ebene Arbeitsmarktregion auch nicht möglich, wird die Lohnspanne der jeweiligen BFS-Grossregion (7) angezeigt.
Informationen diesbezüglich liefert der schweizerische Lohnindex (SLI) des Bundesamtes für Statistik. Der SLI misst die Entwicklung des Bruttonominal- und des Bruttoreallohns der Arbeitnehmenden in der Schweiz. Mit diesem Index kann berechnet werden, wie sich die Nominal- und Reallöhne in der gesamten Schweizer Wirtschaft, im sekundären und tertiären Sektor oder in einer bestimmten Branche bzw. in einer Gruppe von Wirtschaftsbranchen innerhalb eines bestimmten Zeitraums entwickeln.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.bfs.admin.ch.
Kontrolle und Sanktionierung allfälliger Verstösse
Die kantonalen tripartiten Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen erhalten Kopien der Meldungen und können vor Ort Kontrollen durchführen.
Die Kontrollen erfolgen durch Befragung der Entsandten. Damit die Kontrolle durchgeführt werden kann, müssen sich die Entsandten über ihre Identität ausweisen können. Es empfiehlt sich, den Entsandten Unterlagen mitzugeben, welche die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmenden belegen wie z.B. Arbeitsrapporte, die Angaben zu Arbeitszeiten, Fahrt- und Pausenzeiten enthalten.
Weitere Hinweise zu finden Sie unter Ablauf der Kontrollen.
Bei Verstössen gegen das Entsendegesetz drohen dem Entsendebetrieb verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen:
Weitere Fragen
Selbstständige Dienstleistungserbringende sind Unternehmen oder Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA, die im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (kein Unterordnungsverhältnis) in der Schweiz eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. In der Regel dürfte es sich um Einzelfirmen handeln, bei denen die Firmeninhaberin oder der Firmeninhaber selber die grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt.
Entsendet ein selbstständiger Dienstleistungserbringender Arbeitnehmende in die Schweiz, so treffen ihn die allgemeinen Pflichten, welche für Entsendebetriebe gelten.
Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollstellen auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Kontrolle vor Ort muss ein selbstständiger Dienstleistungserbringender folgende Dokumente vorweisen können: Eine Kopie der Meldebestätigung oder der erteilten Bewilligung, das Formular A1 sowie eine Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder der Bestellerin in einer Amtssprache.
Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, muss eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder der Bestellerin vorgelegt werden. Können die Dokumente nicht vorgelegt werden, drohen Sanktionen wie Bussen oder ein Verbot, die Arbeiten weiterzuführen.
Beachten Sie, dass Sie nicht automatisch davon ausgehen können, dass Sie auch in der Schweiz als selbstständig gelten, wenn sie in Ihrem Herkunftsland selbstständig sind, da sich die Selbstständigkeit nach schweizerischem Recht bestimmt. Haben die Kontrollorgane Zweifel am Status der Selbstständigkeit, können sie weitere Unterlagen zum Nachweis der Selbstständigkeit einfordern.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht für grenzüberschreitende Dienstleistungen, die 90 Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigen, keinen Rechtsanspruch vor, sofern nicht zwischen der Schweiz und der EU ein spezielles Dienstleistungsabkommen besteht (z.B. öffentliches Beschaffungswesen).
Bei Dienstleistungen, die 90 Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigen, liegt der Zulassungsentscheid im freien Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde. Es darf ausschliesslich die von den zuständigen Kantonsbehörden bewilligte Dienstleistungstätigkeit ausgeübt werden. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Ausländergesetz (vgl. insbesondere Art. 18 – 26 AuG).
Weiterführende Informationen zum Thema Arbeitsbewilligung erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration oder bei der zuständigen kantonalen Arbeits- bzw. Ausländerbehörde.
Werden Praktikanten und Praktikantinnen für einen Einsatz in die Schweiz entsendet, fallen diese unter das Entsendegesetz und die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sind anwendbar. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge in gewissen Branchen enthalten Löhne für Praktikanten. Ist dies nicht der Fall, gelangen die orts- und branchenüblichen Löhne zur Anwendung.
Damit ein Praktikumsverhältnis als solches von den Schweizer Behörden anerkannt wird und ein Praktikumslohn zur Anwendung gelangt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kontrollorgane prüfen insbesondere, ob die Tätigkeit, die ein Praktikant oder eine Praktikantin ausführt, Aus- oder Weiterbildungscharakter hat bzw. ob ein Betreuungsverhältnis zwischen Praktikant/in und Arbeitgebendem vorliegt und ob das Praktikumsverhältnis befristet eingegangen wurde.
Der direkte und indirekte Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet. Eine Entsendung von Arbeitnehmenden im Rahmen des Abkommens über die Personenfreizügigkeit ist nur möglich, wenn es sich um die dem Entsendebetrieb unter Arbeitsvertrag stehenden eigenen, nicht jedoch ausgeliehenen Arbeitnehmenden handelt:
Das Freizügigkeitsabkommen sieht keine Liberalisierung von Dienstleistungen im Finanzbereich vor. Für Tätigkeiten in diesem Bereich muss vorgängig bei den zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörden abgeklärt werden, ob eine Bewilligung erforderlich ist.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist die erste Anlaufstelle für Fragen der Gleichwertigkeit von Diplomen. Entsprechende Informationen finden Sie unter diesem Link. Das Merkblatt E1 gibt Auskunft über das Verfahren der Diplomanerkennung sowie die dafür zuständige Behörde.
Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen im In- und Ausland erzielen, sind ab dem 1. Januar 2018 in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
Relevante Themen und Applikationen

Entsendung
Entsendung ist eine Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz und in den verschiedenen Kantonen.

Applikation: Mindestlohn berechnen
Hier können Sie sich die für Ihren Einsatz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die relevanten Kontakte anzeigen lassen.

Applikation: Übliche Lohnspanne berechnen
Hier können Sie für Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne berechnen.