Diese Seite bietet einen Überblick über die Kosten im Zusammenhang mit einer Entsendung in die Schweiz, insbesondere in Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) und festgelegten Mindestlöhnen, und informiert zudem über mögliche Sanktionen bei Verstössen gegen das Entsendegesetz.
Kosten einer Entsendung in die Schweiz
Arbeitgebende müssen ihren entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen (gemäss Art. 360a Obligationenrecht) vorgeschrieben sind (siehe Entsendung: Rechtsgrundlagen).
Ausnahmen bestehen in zwei Fällen: Einerseits bei Arbeiten von geringem Umfang und andererseits bei Montage oder erstmaligem Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden. In diesen Fällen haben ausländische Entsendebetriebe die schweizerischen Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht einzuhalten. Diese Ausnahme gilt nicht für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe sowie für das Hotel- und Gastgewerbe.
Hier können Sie prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) oder eines Normalarbeitsvertrags (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen fällt. Ist dies der Fall, werden Ihnen die für Ihren konkreten Fall massgebenden Bestimmungen, Mindestlöhne sowie die zuständigen Kontaktstellen angezeigt:
In Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne aus allgemeinverbindlich erklärten Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne zu respektieren. Anhaltspunkte zu den in der Schweiz üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag liefert der folgende Lohnrechner:
Arbeitgebende müssen den entsandten Arbeitnehmenden die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil (Artikel 2, Absatz 3, Entsendegesetz).
Arbeitgebende müssen die Entschädigung der tatsächlichen Kosten nachweisen können. Wenn die effektiven Kosten nicht bekannt sind, gelangen Pauschalansätze zur Anwendung. In Branchen mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) sind die vertraglich vereinbarten Pauschalen anwendbar. Sieht ein ave GAV keine Pauschalbeiträge vor oder gilt in einer Branche kein ave GAV, gibt es festgelegte Pauschalbeträge, welche als Richtgrösse dienen können.
Weitere Informationen zur Entschädigung von Unterkunft und Verpflegung sowie den Pauschalen, finden Sie in der Weisung «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich», Ziff. 3.3.1:
Ausländische Entsendebetriebe müssen für in der Schweiz ausgeführte Arbeiten die Schweizer Mehrwertsteuer entrichten. Nur wer weltweit jährlich insgesamt weniger als 100‘000 Franken aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist von der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz befreit. Die Anmeldung für die Mehrwertsteuer erfolgt über die Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Arbeitgebende und Arbeitnehmende, welche einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) unterstellt sind, haben Vollzugskostenbeiträge zu leisten, welche für die Kosten des Vollzugs und der Kontrolle verwendet werden. Auch ausländische Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, schulden solche Beiträge.
Die Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen erfolgt je nach ave GAV nach unterschiedlichen Kriterien. Teilweise werden Pauschalbeiträge erhoben, teilweise ist die Höhe abhängig vom Lohn. In den meisten ave GAV werden Monatsbeiträge erhoben.
Informationen zu den Vollzugskostenbeiträgen der jeweiligen Einsatzbranche sind zu finden im Mindestlohnrechner.
Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung und dient der Deckung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen bei Verstössen gegen die Vorschriften des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (ave GAV) sowie der Deckung von Vollzugskostenbeiträgen. Sieht ein ave GAV die Hinterlegung einer Kaution vor, so gelten diese Bestimmungen auch für Entsendebetriebe.
Die Höhe der Kaution ist abhängig vom Gesamtwert der Auftragssumme pro Kalenderjahr. Die Mindestauftragssumme, welche zur Leistung einer Kaution verpflichtet, beläuft sich in der Regel auf CHF 2'000. Die maximale Kaution beträgt grundsätzlich CHF 10‘000. Die Abstufungen nach Auftragssumme sowie der Höhe der Kaution selbst unterscheiden sich je nach ave GAV. Die Abwicklung der Kaution erfolgt über eine zentrale Stelle, die «Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz» (zkvs).
Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten im Falle einer Verletzung des ave GAV vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Artikel 2 des Entsendegesetzes auch für Entsendebetriebe.
Die Bemessung der Kontroll- und Verfahrenskosten erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien wie die Höhe des Betrages im Falle eines Verstosses gegen den Mindestlohn oder die allfällige Nachzahlung durch den Arbeitgebenden. Grundsätzlich sind diese Kosten jedoch so zu berechnen, dass sie den effektiv verursachten Aufwand abdecken (beispielsweise durch Stundenansätze).
Sanktionen
Arbeitgebende, die gegen zwingende Vorschriften gemäss Entsendegesetz verstossen, werden sanktioniert. Das Ziel der Sanktionierung ist die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz. Die Bandbreite der Sanktionen reicht von Verwarnung über Administrativbusse bis zur Dienstleistungssperre.
Bei leichten Verstössen wie beispielsweise die Nichteinhaltung der 8-tägigen Voranmeldefrist, werden Arbeitgebende verwarnt oder mit einer Administrativbusse bis zu maximal CHF 5‘000 sanktioniert.
Bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgebende mit Administrativbussen von bis zu maximal CHF 30‘000 oder Dienstleistungssperren rechnen. Massive Lohnunterbietungen oder die Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen werden von den sanktionierenden Behörden als schwere Verstösse taxiert. Wer mit einer solchen Sperre belegt wird, darf in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Ein Berufsverbot kann sich im Wiederholungsfall auf bis zu 5 Jahre erstrecken. Überdies werden schwere Verstösse im Internet auf einer öffentlichen Liste publiziert.
Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV können neben den verwaltungsrechtlichen Sanktionen auch zivilrechtliche Sanktionen aus dem allgemeinverbindlich erklärten GAV erhoben werden, namentlich Konventionalstrafen (vgl. Art. 9 und 12 EntsG, Art. 2 Abs. 2 EntsG).
Werden Subunternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben, für Arbeiten in der Schweiz eingesetzt, muss das Erstunternehmen (beispielsweise Total-, General- oder Hauptunternehmen) das Subunternehmen vertraglich verpflichten, das Entsendegesetz einzuhalten (Art. 5 EntsG).
Besteht keine solche Verpflichtung und verstösst das Subunternehmen gegen das Entsendegesetz, so kann der Erstunternehmer für Verstösse des Subunternehmens belangt werden (siehe Solidarhaftung).
Regelmässig durchgeführte Arbeitsplatzkontrollen in den Kantonen sorgen für die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Das SECO hat eine Sanktionsempfehlung zuhanden der kantonalen Behörden ausgearbeitet:
Das SECO erstellt monatlich eine Liste der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. Diese Liste ist öffentlich.
In der im Internet publizierten Liste erscheinen diejenigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, gegen die eine Dienstleistungssperre in Rechtskraft erwachsen ist.
Eine Liste aller Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind, kann angefordert werden.