Grenzausgleichsmechanismus für CO₂-Emissionen (CBAM) der EU
Die EU reduziert im Rahmen ihres Emissionshandelssystems (EU-EHS) ab 2026 schrittweise die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an emissionsintensive Anlagen wie Stahl-, Aluminium- und Zementwerke. Parallel dazu führt sie einen Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichsmechanismus; EU-CBAM) ein.
Einführung EU-CBAM ab 1. Januar 2026
Die endgültige Phase des EU-CBAM trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Es werden Abgaben auf den CO2-Gehalt von EU-Importen auf Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom erhoben. Damit soll das Risiko einer Verlagerung von Emissionen in Drittstaaten vorgebeugt werden. Folglich müssen EU-Importeure, die in diesen Produkten enthaltenen Treibhausgasemissionen deklarieren und CBAM-Zertifikate erwerben, die diesen Emissionen entsprechen.
Auswirkungen auf Schweizer Exporte in die EU
Schweizer Exporte in die EU unterliegen dem EU-CBAM nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere abhängig von der Tarifnummer der Ware und ihrem Ursprung. Informationen zu diesen Voraussetzungen und praktische Hinweise finden Sie unter Weitere Informationen.
Waren mit Ursprung in der Schweiz sind aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU vom EU-CBAM befreit. Waren mit Ursprung in den anderen EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und in der EU unterliegen diesem ebenfalls nicht. Der Bestimmung des Ursprungs kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen des EU-CBAM wird der Ursprung der Waren auf der Grundlage der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU bestimmt. Schweizer Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre CBAM-Waren nach diesen Regeln als Ursprungswaren angesehen werden können, insbesondere wenn im Produktionsprozess Rohstoffe oder Zwischenprodukte aus Drittländern verwendet werden.
Schweizer Wirtschaftsbeteiligte, die Handel mit der EU betreiben, sind eher mit den präferenziellen Ursprungsregeln vertraut, die im Rahmen des Freihandelsabkommens Schweiz-EU gelten. Um ihnen die Feststellung zu erleichtern, ob ihre Waren die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU erfüllen, haben das SECO und das BAZG einen Leitfaden veröffentlicht, der diese Regeln vergleicht.
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