Die Ausübung des Reisendengewerbe ist in der Schweiz grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Bewilligung, die in der ganzen Schweiz gültig ist, wird von den Kantonen erteilt.
Worum geht es?
Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Die entsprechenden Bewilligungen werden von den Kantonen erteilt und sind im ganzen Gebiet der Schweiz gültig.
Als Reisendengewerbe wird jede kommerzielle Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Unter den Begriff Reisendengewerbe fallen beispielsweise:
Kleinreisende
Markthändler
Wanderlagerbetreiber
Schausteller
Zirkusse
fliegende Händler
Hausierer
Wanderhandwerker
Bewilligungsfrei
Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen, Strassenkünstler und Strassenmusikanten usw.
Kategorien von Bewilligungen
Ausweiskarte für Reisende
Bewilligung für Schausteller und Zirkusse
Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe der Ausweiskarte
Rechtliche Grundlagen /Technische Normen
SR 943.1 - Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
SR 943.11 - Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden
Verfügung zur Bezeichnung der EN-13814 als anerkannte technische Norm für Schaustellanlagen BBL 2005 7038
Verfügung zur Bezeichnung der EN-13782 als anerkannte technische Norm für Zelte BBL 2006 5898
Gesetzliche Änderungen
AS 2021 249 Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV)
Medienmitteilung vom 21.04.2021 - Coronavirus: Bundesrat ändert die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) - Der Bundesrat hat am 21. April 2021 die temporäre Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) auf unbefristete Zeit hin verlängert. Dies kommt dem Schaustellergewerbe zugute: Die RGV soll auch künftig ermöglichen, dass Schausteller eine zeitgerechte Prüfung und Erstellung von Sicherheitsnachweisen für Schaustelleranlagen und Zirkuszelte erhalten können.
AS 2020 1509 Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV)
Medienmitteilung vom 08.05.2020 - Coronavirus: Befristete Änderung der Reisendengewerbe-Verordnung - Der Bundesrat hat am 8. Mai 2020 eine befristete Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) beschlossen. Die Änderung bezweckt, die Auswirkungen der epidemienrechtlichen Massnahmen für das Schaustellergewerbe abzumildern. Einerseits werden die Sicherheitsnachweise um sechs Monate verlängert, andererseits werden ausländische Inspektionsstellen automatisch anerkannt.
Medienmitteilung vom 16.01.2019 - Ab dem 1. Januar 2020 sind Ordnungsbussen auch ausserhalb des Strassenverkehrs möglich - Künftig werden neben einfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes auch geringfügige Verstösse gegen andere Gesetze im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert. Die maximale Höhe der Busse beträgt 300 Franken. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Januar 2019 von den Vernehmlassungsergebnissen der Änderung der Ordnungsbussenverordnung (OBV) Kenntnis genommen. Zusammen mit dem neuen Ordnungsbussengesetz (OBG) werden die OBV und die entsprechenden Bussenlisten auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
AS 2018 853 Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Medienmitteilung vom 08.12.2017 - Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden -Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) verabschiedet. Sie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Die revidierte RGV klärt die in der Praxis offen gebliebenen Fragen und präzisiert darüber hinaus die Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Reisegewerbebewilligung.
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) AS 2018 733
Im Rahmen der Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG) beschloss das Parlament in der Herbstsession 2016 auch eine Ergänzung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1; nachfolgend Gesetz). Nach dem neuen Artikel 4 Absatz 3bis des Gesetzes kann die Reisendengewerbebewilligung verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat. Es kommt immer wieder vor, dass vor allem ausländische Reisende Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin besetzen oder bei der Ausübung von Bau- und Unterhaltsarbeiten Umweltvorschriften verletzen. Die neue Bestimmung soll zukünftig in solchen Fällen den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung ermöglichen, auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vorliegt. Eine Konkretisierung dieser Bestimmung auf Verordnungsebene ist nicht notwendig. Darüber hinaus sieht der neue Buchstabe e von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vor, dass zukünftig mit dem Bewilligungsgesuch gegebenenfalls auch die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks einzureichen ist, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte. Diese Neuregelung bringt die Notwendigkeit mit sich, Artikel 7 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden zu ergänzen. Cf. Bericht 2, Juni 2017, Vernehmlassung 2017/57
AS 2004 753 Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Alles zur Bewilligung für die Schausteller und Zirkusbetreiber sowie die Reisenden, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Diensleistungen anbieten.