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Grundlagen zum Reisendengewerbe

Die Ausübung des Reisendengewerbe ist in der Schweiz grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Bewilligung, die in der ganzen Schweiz gültig ist, wird von den Kantonen erteilt.

Worum geht es?

Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Die entsprechenden Bewilligungen werden von den Kantonen erteilt und sind im ganzen Gebiet der Schweiz gültig.

Als Reisendengewerbe wird jede kommerzielle Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.

Unter den Begriff Reisendengewerbe fallen beispielsweise:

  • Kleinreisende
  • Markthändler
  • Wanderlagerbetreiber
  • Schausteller
  • Zirkusse
  • fliegende Händler
  • Hausierer
  • Wanderhandwerker

Bewilligungsfrei

Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen, Strassenkünstler und Strassenmusikanten usw.

Kategorien von Bewilligungen

  • Ausweiskarte für Reisende
  • Bewilligung für Schausteller und Zirkusse
  • Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe der Ausweiskarte

Rechtliche Grundlagen /Technische Normen

  • SR 943.1 - Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
  • SR 943.11 - Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden
  • Verfügung zur Bezeichnung der EN-13814 als anerkannte technische Norm für Schaustellanlagen BBL 2005 7038
  • Verfügung zur Bezeichnung der EN-13782 als anerkannte technische Norm für Zelte BBL 2006 5898

Gesetzliche Änderungen

Weiterführende Informationen

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Reisendengewerbe

Alles zur Bewilligung für die Schausteller und Zirkusbetreiber sowie die Reisenden, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Diensleistungen anbieten.

Karussell und Riesenrad