Reisendengewerbe
Schausteller und Zirkusbetreiber sowie Reisende, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Diensleistungen anbieten, unterstehen einer Bewilligungspflicht. Auf der Internetseite des SECO finden Sie dazu alle wesentlichen Informationen.
Grundlagen zum Reisendengewerbe
Die Ausübung des Reisendengewerbe ist in der Schweiz grundsätzlich bewilligungspflichtig.
Reisende
Reisende sind natürliche Personen, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten. Sie unterstehen der Bewilligungspflicht.
Schausteller und Zirkusbetreiber
Schausteller und Zirkusbetreiber unterstehen einer Bewiilligungspflicht. Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist ein Sicherheits- und eine Versicherungsnachweis.
Vollzugs- und Auskunftsstellen für das Reisendengewerbe
Die Kantone sind für die Bewilligungserteilung zuständig. Die Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.
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Unfaire Geschäftsmethoden
Das SECO kämpft gegen unfaire Geschäftsmethoden.
Kontakt
Ressort Recht
Reisendengewerbe
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern