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Reisendengewerbe

Schausteller und Zirkusbetreiber sowie Reisende, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder Diensleistungen anbieten, unterstehen einer Bewilligungspflicht. Auf der Internetseite des SECO finden Sie dazu alle wesentlichen Informationen.

Grundlagen zum Reisendengewerbe

Die Ausübung des Reisendengewerbe ist in der Schweiz grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Reisende

Reisende sind natürliche Personen, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten. Sie unterstehen der Bewilligungspflicht.

Schausteller und Zirkusbetreiber

Schausteller und Zirkusbetreiber unterstehen einer Bewiilligungspflicht. Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist ein Sicherheits- und eine Versicherungsnachweis.

Vollzugs- und Auskunftsstellen für das Reisendengewerbe

Die Kantone sind für die Bewilligungserteilung zuständig. Die Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.

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Menschenmassen

Unfaire Geschäftsmethoden

Das SECO kämpft gegen unfaire Geschäftsmethoden.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Recht
Reisendengewerbe
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern