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Hand- und Faustfeuerwaffen / Munition

Informationen zur Ausfuhr von Feuerwaffen (gemäss Waffengesetz), deren Bestandteilen und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile.

Pistole und Munition auf einem Tisch

Ausfuhr von Feuerwaffen (gemäss Waffengesetz), deren Bestandteilen und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile

Innerhalb von Schengen Staaten

Definitive Ausfuhr

Gewerbsmässige Ausfuhr

Für Feuerwaffen, die als Kriegsmaterial gelten, ist eine Bewilligung des SECO (Exportkontrolle Rüstungsgüter) erforderlich. Für Jagd- und Sportwaffen müssen Sie sich an die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei (ZSW) wenden.

Nichtgewerbsmässige Ausfuhr

Alle Ausfuhrgesuche sind an das Bundesamt für Polizei (ZSW) zu richten, das einen Begleitschein ausstellt (nur für Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und die dazugehörige Munition).

Vorübergehende Ausfuhr

Gewerbsmässige Ausfuhr

Für Feuerwaffen, die als Kriegsmaterial gelten, ist eine Bewilligung des SECO (Exportkontrolle Rüstungsgüter) erforderlich. Für andere Güter (z.B. Jagd- und Sportwaffen) müssen Sie sich an die Zentralstelle Waffen des Bundesamts für Polizei (ZSW) wenden.

Nichtgewerbsmässige Ausfuhr

Wer vorübergehend Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile im Reiseverkehr in einen Schengen-Staat ausführen will, braucht dazu einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde des Wohnkantons ausgestellt. Für vorübergehende Ausfuhren ausserhalb des Reiseverkehrs ist ein Begleitschein des Bundesamtes für Polizei (ZSW) erforderlich (nur für Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile und die dazugehörige Munition).
Die verschiedenen Formulare des Bundesamtes für Polizei (ZSW) befinden sich im Internet unter: Waffen / Munition (Sicherheit / Waffen / Gesuche und Formulare).

In einem Staat ausserhalb des Schengen Raumes

Alle Ausfuhren benötigen eine Bewilligung des SECO. Für Feuerwaffen, die als Kriegsmaterial gelten, ist eine Bewilligung des Ressorts Exportkontrolle Rüstungsgüter erforderlich. Für andere Güter (z.B. Jagd- und Sportwaffen) ist eine Bewilligung der Exportkontrolle Industriegüter erforderlich.

Kontakt Bundesamtes für Polizei / Zentralstelle Waffen (ZSW):
Waffen / Munition

Kontakt Exportkontrolle Industriegüter:
Industriegüter

Einstufung von Munition für Hand- und Faustfeuerwaffen unter dem Kriegsmaterialgesetz

Munition wird nur dann nicht als Kriegsmaterial behandelt, wenn sie ausschliesslich auf Waffen verschossen werden kann, die ihrerseits nicht als Kriegsmaterial gelten (bspw. Kaliber .243, 12/70, .270 Win, .300 Rem. Ultra Mag, .32 WC, 6x47 Match). Der Umstand, dass andere Länder gewisse Munition beispielsweise als Jagd- und Sportmunition behandeln, führt nicht automatisch dazu, dass diese in der Schweiz nicht als Kriegsmaterial gilt.

In der folgenden Übersicht ist die Einstufung verschiedener Munitionsarten schweizerischer wie auch ausländischer Herkunft beispielhaft aufgeführt. Die Einstufung von Munition ausländischer Herkunft erfolgt analog der Einstufung von Munition einheimischer Fabrikation.

Munition ist kein Ersatzteil!

Munition gilt grundsätzlich nicht als Ersatzteil und fällt auch nicht unter die Ersatzteilregelung in Art. 23 Kriegsmaterialgesetz (KMG).

In der Praxis gibt es eine einzige Ausnahme, die Munition für Flugabwehrsysteme betrifft. Zum Beispiel ist die sogenannte AHEAD-Munition für Flugabwehrsysteme so gebaut, dass sie in kleine Metallsplitter in der Luft explodiert, in welche eine angreifende Rakete hineinfliegt und dadurch noch in der Luft zerstört wird. Die Kosten für eine Patrone liegen, abhängig von der Los-Grösse, deswegen auch i.d.R. über 1'000 Franken. Diese Munition ist spezifisch für ein bestimmtes Flugabwehrsystem konzipiert und kann deswegen grundsätzlich nur von dessen Hersteller selbst bezogen werden. Wenn die Kundin eines auf diesen Munitionstyp ausgelegten Flugabwehrsystems diese Spezialmunition nicht mehr erhält, ist das Flugabwehrsysteme praktisch unbrauchbar. Weil die Gesetzgeberin mit der Ersatzteilregelung nach Art. 23 KMG das Vertrauen der Kunden in die Funktionsfähigkeit komplexer Güter wie Flugabwehrsysteme schützen wollte, wird diese Munition analog zu Ersatzteilen behandelt.

Für alle anderen Arten von Munition – insbesondere Pistolen- und Gewehrmunition – findet und fand die Ersatzteilregelung in Art. 23 KMG keine Anwendung.

Relevante Themen

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Gütereinstufung

Hier finden Sie die Anleitungen zur Einstufung von Produkten

Ein Flugzeug am Himmel mit Kondensstreifen.

Überflug mit Kriegsmaterial

Bewilligungsverfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren durch den Schweizer Luftraum mit Zivilluftfahrzeugen

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Direktion für Aussenwirtschaft
Exportkontrollen und Sanktionen / Exportkontrolle Rüstungsgüter
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern

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