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Massnahmen betreffend Libanon

Der Bundesrat hat am 1. November 2006 Zwangsmassnahmen betreffend Libanon beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolution 1701 (2006) des UNO-Sicherheitsrates um.

In Resolution 1701 (2006) erachtet der Sicherheitsrat die Entwaffnung aller Milizen im Libanon als zentrale Voraussetzung für eine langfristige Waffenruhe zwischen Israel und Libanon. Entsprechend richten sich die Sanktionen in ihrer Zielsetzung nicht gegen Libanon als Staat, sondern gegen bewaffnete Milizen wie die Hisbollah.

Die Verordnung vom 1. November 2006 über Massnahmen betreffend Libanon (SR 946.231.148.9) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.

Die Massnahmen umfassen unter anderem:

Gütersanktionen

  • Verbote betreffend Rüstungsgütern
  • Dienstleistungsverbote im Zusammenhang mit Rüstungsgütern

Das zuständige Sanktionskomitee der UNO hat bisher keine Personen gelistet, welche den Sanktionen unterstehen. Der Anhang enthält somit keine Einträge.

Weiterführende Informationen

Medienmitteilungen

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Allgemeine Informationen Sanktionen

Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.

Kontakt

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Sanktionen
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Telefonische Auskünfte: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr