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Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

Der Bundesrat hat am 1. Juni 2012 Zwangsmassnahmen gegenüber Guinea-Bissau beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolution 2048 (2012) des UNO-Sicherheitsrates sowie die darüber hinausgehenden Massnahmen der Europäischen Union vom 31. Mai 2012 um.

Die Massnahmen wurden aufgrund der Verletzung der verfassungsgemässen Ordnung und der demokratischen Rechte nach dem Militärputsch vom 12. April 2012 erlassen.

Die Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau (SR 946.231.138.3) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.

Die Massnahmen umfassen unter anderem:

Finanzsanktionen

  • Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  • Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte

Weitere Massnahmen

  • Reisesanktionen

Änderungen der Sanktionslisten

Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.

Weiterführende Informationen

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Allgemeine Informationen Sanktionen

Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Sanktionen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern

Telefonische Auskünfte: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr