Massnahmen gegenüber der Republik Irak
Der Bundesrat hat am 7. August 1990 Zwangsmassnahmen gegenüber der Republik Irak beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzte der Bundesrat die Resolution 661 (1990) des UNO-Sicherheitsrates um. Die UNO-Sanktionen gegenüber Irak wurden in der Folge verschiedentlich angepasst, so mit den Resolutionen 1483 (2003), 1518 (2003) und 1546 (2004). Das generelle Handelsverbot gegenüber der Republik Irak wurde per 25. Juni 2003 aufgehoben. Somit können, mit Ausnahme der in der Verordnung enthaltenen Massnahmen, wieder frei Güter in den Irak exportiert und aus dem Irak importiert werden.
Die Massnahmen wurden aufgrund der irakischen Invasion Kuwaits vom 2. August 1990 erlassen.
Die Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
- Verbote betreffend den Handel und den Erwerb von gestohlenen irakischen Kulturgütern; der Besitz solcher Güter muss dem Bundesamt für Kultur gemeldet werden
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Medienmitteilungen
Verordnung über die Einziehung gesperrter irakischer Vermögenswerte
19.05.2004
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak: Inkraftsetzung der Namensliste
02.07.2003
Inkraftsetzung der Änderung vom 28.05.2003 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
25.06.2003
Relevante Themen

Sanktionsverordnungen
Liste der Verordnungen über Sanktionsmassnahmen

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Allgemeine Informationen Sanktionen
Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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