Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Der Bundesrat hat am 14. Februar 2007 Zwangsmassnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzte der Bundesrat die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des UNO-Sicherheitsrates um. Ab dem 19. Januar 2011 beschloss der Bundesrat die EU-Sanktionen zuerst vollständig und in einem zweiten Schritt nur noch teilweise zu übernehmen.
Nach dem Inkrafttreten des Nuklearabkommens (Joint Comprehensive Plan of Action; JCPOA) am 16. Januar 2016 wurden die Sanktionen der Schweiz im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrates sowie den Beschlüssen der EU gelockert. Die Verordnung wurde in diesem Rahmen am 17. Januar 2016 totalrevidiert.
Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2025 entschieden, die wieder in Kraft getretenen UNO-Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1929 (2010) und 2224 (2015) umzusetzen. Zudem übernimmt die Schweiz teilweise die erneut aktivierten EU-Sanktionen, die im Rahmen des Inkrafttretens des JCPOA ausgesetzt worden waren. Dafür hat der Bundesrat beschlossen, die Verordnung am 12. Dezember 2025 einer Totalrevision zu unterziehen.
Die Massnahmen wurden aufgrund der Aktivitäten Irans im Nuklearbereich, der Lieferung Irans von iranischen Drohnen und Raketen an Russland und von Menschenrechtsverletzungen erlassen.
Die Verordnung vom 12. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Lieferverbote betreffend doppelt verwendbare Güter
- Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter
- Lieferverbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen
- Lieferverbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
- Lieferverbote betreffend Ausrüstung zu Überwachungszwecken
- Lieferverbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse
- Lieferverbote betreffend Güter für die Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie
- Einfuhrverbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran
- Liefer- und Kaufverbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
- Meldepflicht betreffend die Einfuhr von petrochemischen Produkten
- Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels durch die Schweizerische Exportversicherung
Finanzsanktionen
- Verbote betreffend die Aufnahme von Bankbeziehungen
- Verbote betreffend staatliche und staatlich garantierte Anleihen
- Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
- Verbot betreffend Transaktionen mit bestimmten Häfen
- Beschränkungen betreffend die Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie den Erwerb von Beteiligungen und die Gründung von Joint Ventures
- Beteiligungsverbot an Unternehmen im Nuklearbereich
- Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
- Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank
- Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers
Weitere Massnahmen
- Ein- und Durchreiseverbote
- Verbote betreffend technische Dienste oder Wartungsdiensten für iranische Frachtflugzeuge
- Verbot betreffend die Erfüllung bestimmter Forderungen
Art. 21 Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers
Änderungen der Sanktionslisten der Anhänge 11 bis 14
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
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