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Massnahmen gegenüber Libyen

Der Bundesrat hat am 30. März 2011 Zwangsmassnahmen gegenüber Libyen beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolution 1970 (2011) und 1973 (2011) des UNO-Sicherheitsrates sowie die darüber hinausgehenden Massnahmen der Europäischen Union vom 28. Februar 2011 um.

Die Massnahmen wurden aufgrund der systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen erlassen.

Die Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.

Die Massnahmen umfassen unter anderem:

Gütersanktionen

  • Verbote betreffend Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

Finanzsanktionen

  • Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  • Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte

Weitere Massnahmen

  • Reisesanktionen

Änderungen der Sanktionslisten

Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.

Weiterführende Informationen

Medienmitteilungen

Lockerung der Sanktionen gegenüber Libyen

26.10.2011

Weitere Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen

30.03.2011

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Allgemeine Informationen Sanktionen

Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.

Kontakt

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Sanktionen
Holzikofenweg 36
CH - 3003 Bern

Telefonische Auskünfte: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr