Massnahmen gegenüber Libyen
Der Bundesrat hat am 30. März 2011 Zwangsmassnahmen gegenüber Libyen beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolution 1970 (2011) und 1973 (2011) des UNO-Sicherheitsrates sowie die darüber hinausgehenden Massnahmen der Europäischen Union vom 28. Februar 2011 um.
Die Massnahmen wurden aufgrund der systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen erlassen.
Die Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbote betreffend Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
Finanzsanktionen
- Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
Änderungen der Sanktionslisten
Auf der Website des SECO werden nur die drei neuesten Änderungen der Anhänge veröffentlicht. Wenn Sie auf frühere Änderungen zugreifen möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an sanctions@seco.admin.ch.
Weiterführende Informationen
Inhaltsverzeichnis
Medienmitteilungen
Lockerung der Sanktionen gegenüber Libyen
26.10.2011
Weitere Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen
30.03.2011
Relevante Themen

Sanktionsverordnungen
Liste der Verordnungen über Sanktionsmassnahmen

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Allgemeine Informationen Sanktionen
Das Embargogesetz ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen wie Finanzsanktionen, Reiseverbote, Handelsbeschränkungen oder Vermögenssperren zu erlassen.
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